In vigore al

RICERCA:

Ultima edizione

Beschluss vom 5. April 1993, Nr. 1725
Genehmigung der Richtlinien zur Anwendung der landwirtschaftlichen Förderungsgesetze des Landes (abgeändert und ergänzt mit den Beschlüssen Nr. 1990 vom 11.4.1994, Nr. 1758 vom 22.4.1996, Nr. 5355 vom 4.11.1996, Nr. 3862 vom 16.10.2000, Nr. 1262 vom 23.4.2001, Nr. 4770 vom 16.12.2002, Nr. 1994 vom 06.06.2006, Nr. 1842 vom 04.06.2007, Nr. 305 vom 28.02.2011 und Nr. 1126 vom 23.09.2014)

Visualizza documento intero

8) Notstandsfonds ( L.G. Nr. 83/73)

1. Einbringen des Ansuchens:
- die Ansuchen sind spätestens 6 Monate nach dem Zeitpunkt des Schadensereignisses einzureichen, wobei der entstandene Schaden noch feststellbar sein muß,
- das außerbetriebliche Einkommen (Familieneinkommen) der auf dem Hof lebenden Personen muß im Gesuch angegeben werden;
- Die Angaben müssen vom Bürgermeister der zuständigen Gemeinde inhaltlich bestätigt werden, welcher außerdem erklärt, daß der Antragsteller Kleinbauer ist und außerhalb der Landwirtschaft über kein wesentliches Einkommen verfügt und daß der im Ansuchen beschriebene Schaden durch höhere Gewalt verursacht wurde, sowie für die Familie des Gesuchstellers eine Notlage bedeutet.

2. Schadenserhebungen
- Zur Durchführung der notwendigen Schadenserhebungen ist das Personal des Sonderstellenplanes der Landwirtschaftsdienste, der Forstwirtschaftsdienste sowie des Stellenplanes des Lehrpersonals für die bäuerliche Berufsertüchtigung ermächtigt. Der beauftragte Techniker verfaßt einen Bericht, aus dem die Ursache, Art, Zeitpunkt und Höhe des Schadens sowie die Bedürftigkeitsstufe des Antragstellers ersichtlich ist. Eine detaillierte Schadensberechnung soll im Bericht aufscheinen.

3. Feststellung der Bedürftigkeit
- Für die Feststellung der Bedürftigkeit werden folgende Bewertungskriterien herangezogen:
Stufe I:
a, laut Art.6 der DFB zu L.G. Nr. 1/74. Die Höhe der Beihilfe soll zwischen 60 und 85% des anerkannten Schadens bzw. der anerkannten Kosten liegen.
Stufe II:
b, d, h (Berggebiet) laut Art. 6 der DFB zu
L. G. Nr. l. Die Höhe der Beihilfen soll zwischen 40% und 60% des anerkannten Schadens bzw. der anerkannten Kosten liegen.

Stufe III:
c, e, f, h (Obst- Weinbaugebiet) laut Art.6 der DFB zu L.G. Nr. l. Die Beihilfe soll höchstens 40% des anerkannten Schadens betragen.

4. Mindestausmaß des Beitrages und des Schadens
- Der anerkannte Schaden muß mindestens l.500.000.Lire, bzw. der Mindestbeitrag 1.000.000. Lire betragen.
- Im Falle eines Betriebshilfeeinsatzes muß der Mindestbeitrag mindestens 500.000. Lire erreichen.
- bei Ertragsausfällen durch außergewöhnliche Witterungseinflüsse kann ein Beitrag gewährt werden, wenn die Ernte des gesamten Betriebes um mindestens 35% vermindert wurde.

5. Sondermaßnahmen:
a) Schäden an landwirtschaftlichen Wohn- und Wirtschaftsgebäuden:
- werden durch Einflüsse höherer Gewalt landwirtschaftliche Wohn- und Wirtschaftsgebäude derart beschädigt, daß der Betrieb dadurch in eine Notlage gerät, können bei einem Schadensausmaß bis zu 30.000.000. Lire, einmalige Beihilfen über L.G. Nr. 83/73 gewährt werden, wobei in der Norm die Beitragshöhe jener vom L.G. Nr. 1/74 angepaßt wird.
- Übersteigen die Schäden den Betrag von 30.000.000. Lire, werden die Wiederherstellungsarbeiten über das L. G. Nr. 1/74 finanziert. Werden die Schäden durch allgemeine Katastrophen, die das
ganze Land oder einzelne Talschaften betreffen, verursacht, können zusätzlich als schnelle, einmalige und unbürokratische Uberbrückungshilfe Beiträge über L. G. Nr. 83/73 gewährt werden, welche den Betrag von
Lire 7.000.000. für die Bedürftigkeitstufe I
Lire 6.000.000. für die Bedürftigkeitsstufe II
Lire 5.000.000. für die Bedürftigkeitsstufe III
nicht überschreiten dürfen.

b) Brandschäden an landw. Wohn- und Wirtschaftsgebäuden:
als schnelle, einmalige und unbürokratische Überbrückungshilfe für Abbrändler können folgende Maximalbeträge gewährt werden.
Lire 7.000.000. für die Bedürftigkeitsstufe I
Lire 6.000.000. für die Bedürftigkeitsstufe II
Lire 5.000.000. für die Bedürftigkeitsstufe III
- wenn durch den Brand eines landw. Wohngebäudes bis zum Wiederaufbau desselben eine Mietwohnung beansprucht werden muß, kann ein zusätzlicher Mietspesenbeitrag in der Höhe von max. 500.000. £ monatlich für höchstens 12 Monate gewährt werden.
- bei Brand von leerstehenden und nicht genutzten landw. Gebäuden wird normalerweise kein Beitrag über L.G. Nr. 83 gewährt.
- eine Kopie der Feuerversicherungspolizze ist beizulegen.
- für den Wiederaufbau können Beiträge über L. G. Nr. 1/74 gewährt werden, wobei der Antragsteller vorrangig behandelt wird.

c) Unwetterschäden an landwirtschaftlichen Strukturen:
- für Unwetterschäden an landwirtschaftlichen
Strukturen können Beihilfen gewährt werden, wenn keine Finanzierungsmöglichkeiten über ein anderes Landesgesetz bestehen, wobei der Beitragsprozentsatz in der Norm jenem vom L. G. Nr. 1/74 angepaßt wird.
- Der Beitrag muß für die Wiederherstellung der entstandenen Schäden verwendet werden und wird normalerweise erst nach erfolgter Durchführung der Arbeiten ausbezahlt.
- Arbeiten, die die ordentliche Instandhaltung betreffen, werden nicht vergütet.

d) Betriebshilfe bei:
Todesfall, Krankheit, Unfall usw.: Die finanzielle Belastung, die für den Betrieb durch den Ausfall familieneigener Arbeitskräfte entsteht, ist als dringende Maßnahme anzusehen, vorausgesetzt, daß der Ausfall auf höhere Gewalt zurückzuführen ist und für die Bearbeitung des Betriebes fremde Arbeitskräfte angestellt werden müssen.
Der Einsatz und die Finanzierung dieser Ersatzkräfte, die die Aufrechterhaltung des landwirtschaftlichen Betriebes in der momentanen Notsituation sicherstellen, wird wie folgt geregelt:
l - der Einsatz muß von den örtlichen Landwirtschaftsgremien (SBB, Col.Dir., usw.) in Absprache mit den zuständigen Sachbearbeitern des Landwirtschaftsinspektorates befürwortet werden;
2 - die Einsatzstunden sind auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken, und zwar nur auf Arbeiten, die unaufschiebbar und für die Aufrechterhaltung und Weiterführung des landw. Betriebes unbedingt erforderlich sind;
3 - Grundsätzlich können täglich höchstens bis zu 9 und wöchentlich maximal bis zu 40 Einsatzstunden gewährt werden. An Samstagen sowie an Sonn und Feiertagen wird der Betriebshilfedienst nur in begründeten Ausnahmefällen. gewährt;
4 - Dauer der Einsätze bei:
- Krankheit und Unfall des Betriebsleiters max. bis zu 6 Monaten
- einer anderen familieneigenen Arbeitskraft max. bis zu 3 Monaten
- Todesfall des Betriebsleiters
max. bis zu 6 Monaten max. bis zu 12 Monaten in besonderen Härtefällen einer anderen familieneigenen Arbeitskraft max. bis zu 4 Monaten

5 - Beiträge des Landes:
- als Berechnungsgrundlage der Stundenlöhne für die Betriebshelfer werden die Bruttolöhne der
spezialisierten Tagelöhner laut provinzialer Lohntabelle für Landarbeiter verwendet.
- Beitragsprozentsätze nach Bedürftigkeitsstufen
Stufe I 80%
Stufe II 60%
Stufe III 40%

6 - Wenn der Einsatz eines Betriebshelfers nicht gewährleistet wird, familieneneigene Arbeitskräfte aber großteils auf ihren Nebenerwerb verzichten müssen, kann als einmalige Uberbrückungshüfe ein Maximalbeitrag von:
Lire 6.000.000. für die Bedürftigkeitsstufe I
Lire 5.000.000. für die Bedürftigkeitsstufe II
Lire 4.000.000. für die Bedürftigkeitsstufe III
gewährt werden
Ärztliche Zeugnisse oder Totenschein müssen beigelegt werden und der Zeitpunkt oder die Zeitspanne des Todes, Unfalles bzw. der Krankheit müssen darin angegeben werden.

e) Viehausfälle:
Für diesen Zweck werden in der Regel keine Beihilfen über das L.G. Nr. 83/73 gewährt, weil dafür die Viehversicherungsvereine aufkommen. Bei außerordentlich großen Schäden (d.h. wenn mindestens 35% des gesamten Viehbestandes bei reinen Grünlandbetrieben ausscheidet) und wenn kein Viehversicherungsverein besteht, können über L.G. Nr. 83/73 Beiträge gewährt werden, wobei als Berechnungsgrundlage des Schadensausmaßes die Durchschnittsnettopreise bei der letzten Versteigerung für die gleiche Rasse und Kategorie gelten: Bei Viehausfällen von Tierarten, die nicht versichert werden (Ziegen, Schafe, Schweine) können Beihilfen gewährt werden, wenn über 35% der Tiere ausscheiden.
Tierärztliche Bestätigungen müssen beigelegt werden und der Zeitpunkt des Ereignisses muß darin aufscheinen.

f) Waldschäden:
Normale Waldschäden, vor allem der Gemeinden und Fraktionen, werden nicht vergütet.
Erleiden jedoch Hofbesitzer, welche einen beträchtlichen Anteil ihrer Einnahmen aus der Waldwirtschaft beziehen, einen sehr großen Schaden (durch Schneedruck, Windwurf usw.) und überschreitet der B ruchholzanteil 50% der angefallenen Schadholzmenge, kann eine Beihilfe gewährt werden.

g) Infrastrukturen:
- Güterwege, Seilbahnen, Brücken, Trinkwasserleitungen usw. werden normalerweise von den forstlichen Dienststellen über das L. G. Nr. 24/80 bearbeitet.
- Arbeiten, die die ordentliche Instandhaltung betreffen, werden nicht vergütet.

h) Bei Hagelschäden an Intensivkulturen werden sofern versicherbar, keine Behilfen gewährt.