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Beschluss vom 5. April 1993, Nr. 1725
Genehmigung der Richtlinien zur Anwendung der landwirtschaftlichen Förderungsgesetze des Landes (abgeändert und ergänzt mit den Beschlüssen Nr. 1990 vom 11.4.1994, Nr. 1758 vom 22.4.1996, Nr. 5355 vom 4.11.1996, Nr. 3862 vom 16.10.2000, Nr. 1262 vom 23.4.2001, Nr. 4770 vom 16.12.2002, Nr. 1994 vom 06.06.2006, Nr. 1842 vom 04.06.2007, Nr. 305 vom 28.02.2011 und Nr. 1126 vom 23.09.2014)

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10) Telefonanschluss

Den Beitrag können Inhaber (einschließlich Pächter) landwirtschaftlicher Familienbetriebe erhalten, vorausgesetzt, daß weder der Antragsteller noch eine mit ihm in Familiengemeinschaft lebende Person eine Handels- oder Gastgewerbelizenz besitzt.

Die Tätigkeit «Urlaub am Bauernhof» oder die Führung eines Buschenschankes bilden keinen Ausschlußgrund für die im Gesetz vorgesehenen Begünstigungen.

Ein Beitrag kann nur für einen Anschluß am Wohnsitz des Antragstellers mit Ausschluß von Zweitwohnungen gewährt werden.

Kein Beitrag wird für Anschlußkosten unter 500.000. Lire gewährt. Dabei werden jene Kosten berücksichtigt, die auf der Rechnung als «Beitrag für Hauptanschluß» und «Zusatzbeitrag für Außenbereich» ausgewiesen sind.

Der Beitrag des Landes wird gegen Vorlage eines Gesuches mit beigelegter bezahlter Rechnung gewährt.

Grabarbeiten u. Leerrohre können berücksichtigt werden, wenn sie mit Rechnungen belegt sind.