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Beschluss vom 5. April 1993, Nr. 1725
Genehmigung der Richtlinien zur Anwendung der landwirtschaftlichen Förderungsgesetze des Landes (abgeändert und ergänzt mit den Beschlüssen Nr. 1990 vom 11.4.1994, Nr. 1758 vom 22.4.1996, Nr. 5355 vom 4.11.1996, Nr. 3862 vom 16.10.2000, Nr. 1262 vom 23.4.2001, Nr. 4770 vom 16.12.2002, Nr. 1994 vom 06.06.2006, Nr. 1842 vom 04.06.2007, Nr. 305 vom 28.02.2011 und Nr. 1126 vom 23.09.2014)

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2. Förderung

Beiträge können an Betriebsinhaber gewährt werden, die im Landesverzeichnis eingetragen sind oder eine provisorische Eignungsbescheinigung besitzen.

Es können nur Räume für U.a.B. finanziert werden, die von der Familie des Antragstellers nicht für eigene Wohnzwecke gebraucht werden und nicht schon über andere Gesetze finanziert worden sind.

Jede Ferienwohnung muss mit vollständigen sanitären Anlagen ausgestattet sein.

Bei Zimmervermietung muss mindestens eine Sanitäranlage für zwei Zimmer vorhanden sein.

Für die Mindestfläche der Gästezimmer gelten die Bestimmungen des D.L.H. Nr. 22 vom 23. Mai 1977. Dreibettzimmer müssen eine Mindestfläche von 18 m² haben.

Treten innerhalb von 5 Jahren ab Gewährung des Beitrages Umstände ein, die den Verlust der Voraussetzungen für die Eintragung oder Ausübung der UaB-Tätigkeit zur Folge haben, so ist der Beitrag zurückzuzahlen.

Für geförderte Vorhaben darf die Zweckbestimmung für mindestens fünf Jahre ab der Endauszahlung der Beihilfe nicht geändert werden. Wird die Zweckbestimmung nicht beibehalten, so wird – außer bei Einwirkung höherer Gewalt – jener Teil der Beihilfe widerrufen, welcher der Restdauer des fünfjährigen Zeitraumes entspricht. Die Restdauer wird berechnet ab dem Zeitpunkt der Feststellung des Eintretens der Umstände, die zum Widerruf der Beihilfe führen bis zum Ablauf der 5-Jahresfrist. Der entsprechende Betrag ist zusammen mit den gesetzlichen Zinsen zurückzuzahlen.

Betriebe mit über 40 GVE oder mit über 4 ha Obst/Weinbaufläche und Betriebsinhaber, die ein nicht landwirtschaftliches Unternehmen mit Angestellten haben, sowie Betriebsinhaber die als Freiberufler oder leitende Angestellte arbeiten, sind von einer Beitragsgewährung ausgeschlossen.

Aufenthaltsräume werden nur gefördert, wenn sie vorwiegend den Gästen dienen.

Freizeitanlagen werden nicht finanziert.

Als Einrichtung für Räume für Lagerung, Detailverkauf und Verbrauch eigener land-wirtschaftlicher Produkte, für Buschenschank sowie für Aufenthaltsräume werden nur fix eingebauten Anlagen und langlebige Güter finanziert. Besteck, Geschirr, Vorhänge, Wäsche, Registrierkasse, EDV-Geräte, Fernseher u.a. bleiben ausgeschlossen.

Die in den DFB zu L.G. Nr.1/74 angeführten Mindestbeträge werden angewandt.

Der zur Finanzierung zugelassene Betrag darf in einem Zeitraum von 5 Jahren pro Betrieb 60.000,00 Euro nicht überschreiten.

Auf die zur Finanzierung zugelassenen Kosten können folgende max. Beitrags-Prozente angewandt werden:

- Betriebe bis 20 GVE u. ohne Zusatzeinkommen 50%

- Betriebe mit 20-40 GVE oder bis 2 ha Obst/Weinbau 40%

- Betriebe mit 2-4 ha Obst/Weinbau 30%

- Betriebe mit außerlandwirtschaftlichem Zusatzeinkommen 30-40%

Wird die Bettenanzahl erhöht oder mit der Tätigkeit Urlaub am Bauernhof begonnen, muß vor der Endabnahme der Arbeiten die erfolgte Meldung der erhöhten Bettenanzahl oder der Tätigkeit bei der Gemeinde nachgewiesen werden.