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Beschluss vom 5. April 1993, Nr. 1725
Genehmigung der Richtlinien zur Anwendung der landwirtschaftlichen Förderungsgesetze des Landes (abgeändert und ergänzt mit den Beschlüssen Nr. 1990 vom 11.4.1994, Nr. 1758 vom 22.4.1996, Nr. 5355 vom 4.11.1996, Nr. 3862 vom 16.10.2000, Nr. 1262 vom 23.4.2001, Nr. 4770 vom 16.12.2002, Nr. 1994 vom 06.06.2006, Nr. 1842 vom 04.06.2007, Nr. 305 vom 28.02.2011 und Nr. 1126 vom 23.09.2014)

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8bis) Schäden aufgrund von Naturkatastrophen

1) Gegenstand der Beiträge
Für die Behebung bzw. Deckung von Schäden aufgrund von Naturkatastrophen im Sinne von Artikel 1 des Landesgesetzes vom 29.11.1973, Nr. 83 sind zur Finanzierung folgende Ausgaben bzw. Verluste zugelassen:
a) für Arbeiten in Zusammenhang mit der Wiederinstandsetzung und der geotechnischen Sicherung von:
- landwirtschaftlichen Kulturgründen,
- landwirtschaftlichen Infrastrukturen,
- landwirtschaftlichen Wohn- und Wirtschaftsgebäuden;

b) für die Wiederinstandsetzung und den Ankauf landwirtschaftlicher Maschinen;
c) für die Wiederherstellung des verlorengegangenen Betriebskapitals aufgrund außergewöhnlicher Ertragsausfälle und Viehverluste.

2) Begünstigte
Zu den Begünstigten der Beiträge im Sinne von Artikel 1 des Landesgesetzes Nr. 83/73 in geltender Fassung gehören:
a) Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe laut Artikel 2135 des Bürgerlichen Gesetzbuches,
b) Selbstbebauer laut Artikel 31 des Gesetzes vom 26.5.1965, Nr. 590,
c) Selbstbearbeitende Pächter laut Artikel 6 des Gesetzes vom 3.5.1982, Nr. 203,
d) Vereinigungen von vorwiegend Selbstbebauern und selbstbearbeitenden Pächtern.

3) Termin für das Einreichen des Gesuches
Das Gesuch ist spätestens sechs Monate nach dem Zeitpunkt des Schadensereignisses einzureichen, wobei der Schaden noch feststellbar sein muss.

4) Bearbeitung des Gesuches
Das Gesuch muss beim Landesamt für Landwirtschaftsdienste der Landesabteilung Landwirtschaft oder bei den Bezirksämtern für Landwirtschaft eingereicht werden.
Nach Feststellung der Vollständigkeit des Gesuches überprüft das zuständige Landesamt die Beitragswürdigkeit, führt in der Regel einen Ortsaugenschein durch, verfasst einen technischen Bericht und stellt die zur Beitragsgewährung anerkannten Kosten fest, wobei die durch eine Versicherung vergüteten Schäden in Abzug gebracht werden.
Als Grundlage für die Berechnung der zugelassenen Kosten dienen die von der Fachkommission laut Landesgesetz vom 19.11.1993, Nr. 23, jährlich festgelegten Richtpreise.
Im Falle von besonderen Erschwernissen, die im genannten technischen Bericht anzuführen sind, können die anerkannten Kosten um bis zu 30 Prozent erhöht werden.

5) Mindestausmaß des Schadens
Die für die Beitragsgewährung anerkannten Kosten müssen mindestens 2.000.000 Lire betragen.
Bei ausschließlichen Ertragsausfällen müssen diese mindestens 35 Prozent der vom betroffenen Betrieb erzielten Gesamtbeträge, bezogen auf den Durchschnittsertrag der letzten drei Jahre, welche nicht von Ertragsausfällen durch negative Witterungseinflüsse betroffen waren, betragen.

6) Höhe des Beitrages
Die Höhe des Beitrages kann für die unter Punkt 2, Buchstaben b), c) und d) angeführten Begünstigten bis zu 70 Prozent der anerkannten Kosten und für alle anderen Begünstigten bis zu 50 Prozent der anerkannten Kosten erreichen.