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Beschluss vom 5. April 1993, Nr. 1725
Genehmigung der Richtlinien zur Anwendung der landwirtschaftlichen Förderungsgesetze des Landes (abgeändert und ergänzt mit den Beschlüssen Nr. 1990 vom 11.4.1994, Nr. 1758 vom 22.4.1996, Nr. 5355 vom 4.11.1996, Nr. 3862 vom 16.10.2000, Nr. 1262 vom 23.4.2001, Nr. 4770 vom 16.12.2002, Nr. 1994 vom 06.06.2006, Nr. 1842 vom 04.06.2007, Nr. 305 vom 28.02.2011 und Nr. 1126 vom 23.09.2014)

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3) Wirtschaftsgebäude

a) Grünlandbetriebe

l. Für die Finanzierung darf der Rinder -GVE - Besatz je ha landwirt. Nutzfläche 1,0-3 in Abhängigkeit von der natürlichen Gegebenheit der Futterproduktion nicht überschreiten.
Umrechnung:
Acker, Wiese (mind. zweischnittig u. ausreich. Bewässerungsmöglichkeit) l ha = l ha LN
Bergwiesen und einschnittige Wiesen l ha = 0,3 - 0,6 ha LN
Weiden und Almen

GVE x Weidetage = GVE

360

Eine Überschreitung bedeutet den Ausschluß von der Förderungsmöglichkeit für das gesamte Bauvorhaben.
Landwirtschaftliche Nutzflächen, die im Eigentum des Antragstellers bzw. seiner Familienangehörigen stehen müssen mindestens 40% der für den geplanten Viehbesatz notwendigen Futterfläche ausmachen.
Für Futterflächen, die nicht in Eigentum oder Pacht sind, muß die Bearbeitung mit schriftlichen Verträgen nachgewiesen werden. Liegen keine schriftlichen Verträge vor, so stellt das Landwirtschaftsinspektorat die tatsächliche Bearbeitung fest. Deren Ausmaß wird beschränkt:
A) für maximal 12 GVE (dementsprechend 4 ha LN)
B) für maximal 60% der Gesamtfutterfläche.

2. Umbau- und Sanierungsmaßnahmen bei Wirtschaftsgebäuden, welche auch die Gebäudehülle betreffen, werden nur gefördert, wenn der Bau mindestens 20 Jahre alt ist; bei Erweiterungen gilt Punkt l.
Umbau- und Sanierungsmaßnahmen bei Wirtschaftsgebäuden, welche die Einrichtung betreffen, werden nur gefördert, wenn diese mindestens 12 Jahre alt ist.
Investitionen für maschinelle Einrichtungen (Melkmaschine, Entmistungsanlage u.ä.) sind förderungswürdig, wenn mindestens 10 Jahre seit der letzten, entsprechenden Finanzierung vergangen sind.

Die Förderung für Baumaßnahmen an Gebäuden, für welche kein öffent. Beitrag beantragt wurde, unterliegt keiner zeitlichen Beschränkung, ebenso nicht Sanierungsmaßnahmen, welche Isolierung und Lüftung betreffen.
Anhaltspunkt für die letzte Finanzierung ist das Beschlußdatum.

3. Neue Stallungen im Obst und Weinbaugebiet werden nur dann gefördert, wenn der bereits bestehende Betrieb vorwiegend auf Viehwirtschaft ausgerichtet ist.

4. Zur Finanzierung zugelassene Kosten: siehe DFB Art. 9.
Höhe der Beiträge: es gelten die Bestimmungen des Art. 19, des L.G. vom 19. Dezember 1988, Nr. 63.
In den angeführten Maximalpreisen sind der Bau des Stalles, der Futterbergeräume und sonstiger Nebenräume wie Milchkammer und Streuraum sowie die fix eingebaute Einrichtung mit Inbegriffen. Ein entsprechend dimensionierter Abluftkamin und die Isolierung der Stalldecke gehören zur ordnungsgemäßen Bauausführung.
Maschinen und Geräteraum, Silo, Mistlege und Jauchengrube, mechanische Entmistung, Solar- Warmluftanlage mit Stockumwandung und Fördergebläse sowie andere maschinelle Einrichtungen sind getrennt zu bewerten.
Beim Laufstall wird der mechanisch/maschinelle Teil des Melkstandes aufgrund von Offerten/Rechnungen getrennt berechnet. Die Melkstandgröße soll in einem realistischen Verhältnis zur Kuhzahl stehen.
Investitionsvorhaben, deren Förderung auch über andere Landesgesetze möglich ist, werden über L.G. 1/74 nur dann mitfinanziert, wenn es sich um einen Neubau oder um eine Totalsanierung des Wirtschaftsgebäudes handelt. Bei maschinellen Einrichtungen werden auf L.G. 1/74 70% des Rechnungsbetrages ohne Mwst. zur Finanzierung zugelassen.
Beim Einbau von Melkanlagen sind die vom Verband der Südtiroler Sennereigenossenschaften veröffentlichten Richtlinien einzuhalten.
Güllegruben, Düngerstätten und Jauchegruben in geschlossenen Ortschaften mit aufwendiger Bauweise und in Wasserschutzzonen können über L.G. 1/74 und mit max. 50% Beitrag finanziert werden.
Schlachträume für Einzelbetriebe, Kraftfutterautomaten und computerunterstützte Fütterungssysteme, werden nicht finanziert.
Beitragsgesuche für Sanierung, Erweiterung und Neubau von Wirtschaftsgebäuden werden nur angenommen, wenn eine entsprechend dimensionierte Mistlege, Jauchengrube bzw. Güllegrube vorgesehen sind.
Vorgeschrieben sind dabei bei der Festmisterzeugung mindestgens 3 m
2  Mistbettfläche und 3 m3  Grubenraum pro GVE, bzw. bei der Flüssigmistbereitung mindestens 9 m3  Grubenraum.
Eine größere Dimensionierung dieser Lagerstätten ist grundsätzlich sinnvoll und förderungswürdig.
Bei der Finanzierung kann deren tatsächliche Größe berücksichtigt werden.
Stallbauten mit entsprechenden maschinellen Einrichtungen von «i» und «g» Betrieben mit zur Finanzierung zugelassenen Kosten von über 300 Mio. werden über den Rotationsfonds finanziert.
Bei Abstellflächen für landwirtschaftliche Maschinen und Geräte gelten in Abhängigkeit von der Betriebsgröße die Richtwerte gemäß beiliegender Grafik. Ein Spielraum von 10% ist möglich, besondere Verhältnisse sind zu begründen.
Durchschnittl. Flächenbedarf f.Abstellräume f.landw. Maschinen, einschließlich Werkstatt, Treibstoff u. Spritzmittellager,
s. Tabelle: omissis
Für Betriebe mit > 4 ha Obst/Weinbaufläche und für Betriebe mit großem außeridw. Einkommen (Betriebe mit Gewerbelizenz, Betriebe von Freiberuflern, leitenden Angestellten) sowie g Betriebe werden keine Maschinenräume finanziert.
Bei denkmalgeschützten od. landschaftsprägenden Gebäuden können die zur Finanzierung
zugelassenen Kosten um 30% erhöht werden.
Bei Neubauten kann ein summarischer Kostenvoranschlag vorgelegt werden.
Richtwerte für die einzelnen Bauleistungen:
Erdarbeiten 2 - 4%
Mauern, Decken, Verputz 35 - 45%
Zimmernmannsarbeiten 20 - 30%
Installationen 2 - 5%
Türen und Fenster 8 - 10%
Fixe Staueinrichtung 15 - 20%

 

b) Eigenbaukellereien
Soweit Kellereien als landwirtschaftlicher Betrieb eingestuft sind, d.h. mind. 80% Trauben aus eigener Produktion verarbeiten, können Beiträge für Bau und Einrichtung gewährt werden. Die Dimensionierung wird auf das langjährig nachweisbare Verarbeitungsvolumen auf Grund der Weinproduktionsmeldung bezogen.
Höhe der Beiträge
«d» u. «e» Betriebe
max. 40% für Bau u. Behälter
max. 35% für Maschinen
andere Betriebe
max. 30% für Bau, Behälter u. Maschinen
Gesuche mit anerkannten Kosten über 300 Mio. werden über den Rotationsfonds finanziert.

c) Bienenhaltung
1. Imker können um einen Beitrag ansuchen, wenn sie nachstehende Bedingungen erfüllen:
- eine entsprechende Erfahrung mit der Bienenhaltung nachweisen
- mindestens 10 Bienenvölker halten.
- im gleichen Zeitraum keine Förderung für das gleiche Vorhaben über den Imkerbund beanspruchen.
- eine Mindestinvestition von Lire 2.500.000 (ohne MWST) tätigen.

2. «i» u. «g» Betriebe werden nicht gefördert.

3. Folgende Vorhaben werden gefördert:
- Neubau oder Sanierung von Heimbienenständen inkl. Einrichtung, Schleuderraum, Wabenschrank, Beuten, Schleuder und sonstige mit Einkaufrechnungen belegte Geräte.

4. Wird innerhalb von 10 Jahren ab Gewährung des Beitrages die Zweckbestimmung geändert so ist der Beitrag zurückzuzahlen.