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Beschluss vom 5. April 1993, Nr. 1725
Genehmigung der Richtlinien zur Anwendung der landwirtschaftlichen Förderungsgesetze des Landes (abgeändert und ergänzt mit den Beschlüssen Nr. 1990 vom 11.4.1994, Nr. 1758 vom 22.4.1996, Nr. 5355 vom 4.11.1996, Nr. 3862 vom 16.10.2000, Nr. 1262 vom 23.4.2001, Nr. 4770 vom 16.12.2002, Nr. 1994 vom 06.06.2006, Nr. 1842 vom 04.06.2007, Nr. 305 vom 28.02.2011 und Nr. 1126 vom 23.09.2014)

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9) Grundankauf

Kreditbeihilfe zur Förderung bäuerlichen Eigentums
Laut Landesgesetz Nr. 31/87 kann für den Ankauf von geschlossenen Höfen oder land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken zwecks Aufstockung oder Neubildung geschlossener Höfe ein jährlich gleichbleibender Zinsenbeitrag für die Höchstdauer von 15 Jahren gewährt werden. Anstelle des genannten Zinsenzuschusses kann auch ein Ratenbeitrag in gleicher Höhe und für die gleiche Dauer gewährt werden.
Anstatt der genannten Zuschüsse kann aber auch ein einmaliger Verlustbeitrag von höchstens 30% der anerkannten Ausgabe gewährt werden, wobei dieser Verlustbeitrag den Betrag von Lire 50.000.000 nicht übersteigen darf.

I. Finanziert werden können:
1. Der Ankauf von geschlossenen Höfen, sofern es sich nicht um eine Hofübernahme handelt,
wofür ein Hofübernahmekredit gewährt werden kann;
2. Der Ankauf land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke aller Art, sofern sie lt. Bauleitplan der Gemeinde als landwirtschaftliches Grün, Wald, Alm und Weidefläche ausgewiesen sind und für die Aufstockung oder Neubildung eines geschlossenen Hofes geeignet sind;
3. Der Ankauf von Miteigentumsrechten an Grundstücken (Almrechten), vorausgesetzt, daß diese Rechte dem geschlossenen Hof zugeschrieben werden können.

II. Eine Förderung ist ausgeschlossen:
1. Wenn der Antragsteller bereits Eigentümer von 4 und mehr ha Obst und Weinbauflächen bzw. einer Futterfläche für 30 und mehr GVE, bzw. 10 ha landw. Nutzfläche (Acker, Wiese) ist, unabhängig davon, ob geschlossen oder nicht. Wenn es sich beim Ankauf jedoch um Pachtgründe oder unmittelbar angrenzende Grundstücke handelt, ist eine Förderung bis zur Erlangung von 5 ha Obst- und Weinbaufläche bzw. 15 ha landw. Nutzfläche (Acker, Wiese) zulässig.
2. Wenn es sich im Obst und Weinbaugebiet um ein Kaufobjekt unter 2000
m2 handelt bzw. die anerkannte Ausgabe Lire 20.000.000. nicht übersteigt, im Berggebiet um eine Fläche unter 3000 m2 handelt bzw. die anerkannte Ausgabe Lire 10.000.000. nicht übersteigt, es sei denn, daß es sich um Pachtgründe oder Grundstücke in unmittelbarer Nähe der Hofstelle handelt.
3. Wenn der Antragsteller in den vorausgegangenen 5 Jahren landwirtschaftliche Grundstücke von mehr als 3000
m2 veräußert hat;
davon ausgenommen sind jene Fälle, in denen der Nachweis erbracht wird, daß dafür ein für
die Bewirtschaftung des Hofes geeignetes Grundstück erworben wurde.
4. Wenn das Kaufobjekt in den vorausgegangenen 10 Jahren bereits mit öffentlichen Mitteln gefördert wurde.
5. Wenn der Antragsteller landwirtschaftlicher Grundstücke verpachtet hat oder sie von Dritten bearbeiten läßt.
6. Wenn die Übertragung landwirtschaftlicher Grundstücke innerhalb ein- und derselben bäuerlichen Familie erfolgt und für die Übernahme des geschlossenen Hofes bereits ein Hofübernahmekredit gewährt worden ist.

III. Pächter und Anrainer haben einen Vorrang gegenüber anderen Gesuchsstellern

IV. Der zugelassene Höchstbetrag der anerkannten Ausgabe beträgt derzeit Lire 200.000.000.
1. Bei Kauf von geschlossenen Höfen seitens des Pächters, vorausgesetzt, daß er den Hof seit wenigstens 10 Jahren in Pacht hat und selbst bearbeitet, kann der Höchstbetrag der anerkannten Ausgabe auf Lire 300.000.000.- angehoben werden.
2. Den genannten Höchstbetrag können bei Kauf eines geschlossenen Hofes auch Junglandwirte (unter 40 Jahre alt) in Anspruch nehmen, sofern sie über eine berufliche Befähigung verfügen.

V. Für die im Jahre 2008 bei der Landesverwaltung eingegangenen Gesuche zur Förderung des Grundankaufs wird der Verlustbeitrag als Beihilfe von begrenztem Ausmaß gemäß Dekret des Präsidenten des Ministerrates vom 23.12.2010 in Höhe von maximal 15.000,00 Euro je Antragsteller gewährt.

VI. Auszahlung des Beitrages: Damit der Betrag ausbezahlt werden kann, müssen dem zuständigen Amt folgende Unterlagen vorgelegt werden:
a) der endgültige Kaufvertrag
b) Grundbuchsauszug oder entsprechendes Grundbuchsdekret, aus dem hervorgeht, daß das Kaufobjekt Bestandteil des geschlossenen Hofes ist und der Hof den Bestimmungen von Art. 5 des L. G. Nr. 31/87 unterliegt.
c) für die Verlustbeiträge laut vorhergehendem Teil V, eine Erklärung des Antragstellers wonach er seit 1. Jänner 2008 keine "De-minimis"-Beihilfen oder keine Beihilfen von begrenztem Ausmaß erhalten hat oder eine Erklärung über die seit 1. Jänner 2008 erhaltenen "De-minimis"-Beihilfen und Beihilfen von begrenztem Ausmaß.

VII. Die im Jahre 2008 bei der Landesverwaltung eingereichten Gesuche zur Förderung des Grundankaufs sind durch das Ausfüllen eines vom zustädigen Amt ausgearbeiteten Formulars innerhalb 31.03.2011 zu ergänzen und fehlende Unterlagen sind gegebenfalls innerhalb 31.08.2011 nachzureichen. Die Nichteinhaltung der Termine hat den Ausschluss von der Gewährung der Beihilfe zur Folge.