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Beschluss vom 5. April 1993, Nr. 1725
Genehmigung der Richtlinien zur Anwendung der landwirtschaftlichen Förderungsgesetze des Landes (abgeändert und ergänzt mit den Beschlüssen Nr. 1990 vom 11.4.1994, Nr. 1758 vom 22.4.1996, Nr. 5355 vom 4.11.1996, Nr. 3862 vom 16.10.2000, Nr. 1262 vom 23.4.2001, Nr. 4770 vom 16.12.2002, Nr. 1994 vom 06.06.2006, Nr. 1842 vom 04.06.2007, Nr. 305 vom 28.02.2011 und Nr. 1126 vom 23.09.2014)

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4) Almgebäude

1) Definition
Almen im Sinne der Förderungsgesetze sind Flächen im Gebirge, die während mindestens 60 Tagen dem aufgetriebenen Vieh (mindestens 5 GVE) vorwiegend durch Beweidung Nahrung bieten und meist von den Heimgütern getrennt bewirtschaftet werden, jedoch in einem organischen Zusammenhang mit diesen stehen, indem sie deren Futterbasis erweitern.
Bergwiesen: durch Mahd genutzte Flächen

2) Bau und Umbau von Unterkünften für Almpersonal Personalbedarf:
Milchviehalm

bis 10 Kühe l Person
10 bis 30 Kühe 2 Personen
30 bis 60 Kühe 3 Personen
60 bis 100 Kühe 4 Personen
> 100 Kühe 5 Personen
Jungrinder und Galtviehalmen
bis 50 Tiere l Person
über 50 Tiere 2 Personen
Schaf und andere Almen l Person
Wohnflächenbedarf bei notwendiger stand. Anwesenheit des Almpersonals
bis 2 Personen 30 m
2
3 Personen 52
m2
4 Personen 65
m2
5 Personen 80
m2
Kochhütten und Unterkünfte für Almpersonal werden nur bei Almen im Sinne obiger Definition und bei Bergwiesen mit > 5 ha Mähfläche und fehlender oder langer (> 5 km.) Zufahrt finanziert.
Zur Finanzierung zugelassene Kosten:
Wohnfläche x Baukosten/m
2x 50% für Kochhütten: max. 10 m2x BK x 50%

3) Bau und Umbau von Almgebäuden
Heubergeräume
Einfache Bauweise
Bemessung nach Erntemenge
Zur Finanzierung zugelassene Kosten:
Nutzbares Volumen x Baukosten/
m3x 25%
Stallgebäude
- Bemessung nach mehrjähriger Bestoßdichte
- nach eigenem Vieh
- nach nachweisbarem Lehnvieh
- nach vorhandener Futtergrundlage
Zur Finanzierung zugelassene Kosten:
Milchviehstall einschließlich Futterberge-raum:max.70% der Kosten eines Heimstalles
Galtvieh: max. 40% von Heimstall Ställe ohne Futterbergeraum:
max. 70% von oben Jauchegrube + Düngerstätte:
50% der Normalwerte (bezogen auf das Ausmaß)

4) Weideställe
Auch für diese gelten obige Beschränkungen.