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Beschluss vom 5. April 1993, Nr. 1725
Genehmigung der Richtlinien zur Anwendung der landwirtschaftlichen Förderungsgesetze des Landes (abgeändert und ergänzt mit den Beschlüssen Nr. 1990 vom 11.4.1994, Nr. 1758 vom 22.4.1996, Nr. 5355 vom 4.11.1996, Nr. 3862 vom 16.10.2000, Nr. 1262 vom 23.4.2001, Nr. 4770 vom 16.12.2002, Nr. 1994 vom 06.06.2006, Nr. 1842 vom 04.06.2007, Nr. 305 vom 28.02.2011 und Nr. 1126 vom 23.09.2014)

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2) Urlaub am Bauernhof

1. Eintragung in das Verzeichnis

Der Antragsteller muss Eigentümer oder Pächter eines landwirtschaftlichen Betriebes sein.

Leihverträge werden Pachtverträgen gleichgestellt. Die Tätigkeit kann auch ausgeübt werden, wenn ein Grundbesitz und eine entsprechende landwirtschaftliche Tätigkeit vorhanden sind und die Gebäude, in denen die Tätigkeit abgewickelt werden soll, geliehen sind. Die Tätigkeit muss bei Leihe in dem Gebäude erfolgen, das der Antragsteller gewohnheitsmäßig bewohnt.

Im Sinne des Rundschreibens des Landwirtschaftsministeriums vom 27.6.1986 Nr.10 ist bei Beurteilung des Vorwiegens der Landwirtschaft gegenüber U.a.B in erster Linie der Zeitaufwand zu berücksichtigen

Es müssen geeignete Räumlichkeiten am Hof bzw. auf der Alm zur Ausübung der Tätigkeit vorhanden sein bzw. geschaffen werden. Im letzteren Fall kann nur eine provisorische Eintragung gewährt werden. Erst nach Feststellung der Eignung der Räume wird der Betrieb endgültig in das Verzeichnis eingetragen. Geeignet sind Räume, die von der zuständigen Gemeinde als benutzbar bzw. als bewohnbar erklärt worden sind.

Für eine definitive Eintragung für die Beherbergung von Gästen ist Voraussetzung, dass den Gästen vorbehaltene eigene sanitäre Einrichtungen vorhanden sind.

In einem landwirtschaftlichen Betrieb wird nur an eine Person die Eintragung gewährt. Es können jedoch mehrere Tätigkeiten ausgeübt werden z. B. Beherbergung von Gästen und entweder Führung eines Buschenschankes oder die Ermächtigung zur Verabreichung von Speisen und Getränken am selben Ort.

Wird nach der Eintragung die landwirtschaftliche Tätigkeit eingestellt, so wird die Eintragung widerrufen.

Die Eintragung für die Verabreichung von Speisen und Getränken auf Almen oder Sennhütten, welche zu einem Hof oder zu einer Gemeinschaft von Höfen gehören, kann auch für den Winter gewährt werden, wenn die Alm während der Sommermonate nachhaltig bewirtschaftet und im Winter vom Hof aus mit Eigenprodukten des Hofes im Rahmen der Bestimmungen des Artikels 2, Absatz 4 des Landesgesetzes 57 / 88 beliefert wird.

Bei Gemeinschaftsalmen wird die Eintragung der Person gewährt, die mit Beschluss der Vollversammlung namhaft gemacht worden ist. Voraussetzung für die Eintragung ist, dass diese Person an der Alpbewirtschaftung direkt beteiligt ist. Die Beteiligung ist in Form eines Miteigentums, eines Pachtverhältnisses oder eines Arbeitsverhältnisses zu belegen.

Die Einhaltung der Hygienerichtlinien für die Zubereitung und Verabreichung von Lebensmitteln auf Almen, genehmigt mit DLH vom 22.Juli 1998 Nr.19, ist Voraussetzung für die endgültige Eintragung, ersetzt jedoch nicht die Eintragung.

Um die Einhaltung der Bestimmungen des 4.Absatzes des Artikels 2 des LG 57 / 88 überprüfen zu können, ist bei Anträgen für Verabreichung von Speisen und Getränken sowie zur Führung eines Buschenschankes ein Verzeichnis der verabreichten Speisen und Getränke und eine Auflistung der verwendeten Eigenprodukte vorzulegen. Änderungen sind dem Amt schriftlich mitzuteilen. Von Amtswegen können, auch nach Genehmigung der Tätigkeit, die Verzeichnisse und Auflistungen zu Kontrollzwecken neu angefordert werden

Im Sinne des dritten Absatzes des Art. 4 des LG 57 / 88 ist Anträgen um die Eintragung von Schank- und Speisebetrieben im Zuge der Bearbeitung eine Übersichtskarte des Einzugsgebietes beizulegen.

Inhaber von Betrieben, die nicht die notwendigen Voraussetzungen für die Privatzimmervermietung besitzen, d.h. mehr als 6 Zimmer oder mehr als 4 Ferienwohnungen für Urlaubszwecke vermieten, können nicht eingetragen werden.

Wer sowohl Zimmer als auch Wohnungen für Urlaubszwecke vermietet, darf in jedem Fall nicht mehr als sechs Zimmer vermieten, wobei bei den Wohnungen nur die Schlafzimmer gerechnet werden

Besteht der Hof aus mehreren Wohngebäuden kann der gleiche Antragsteller für U.a.B nur eingetragen werden, wenn obige Grenzen nicht überschritten werden

Sind zwei getrennte Höfe vorhanden, können beide eingetragen werden, wenn sie tatsächlich funktionell getrennt sind.

Auf Almen dürfen lediglich Gebäude für die Beherbergung von Gästen verwendet werden, die für Wohnzwecke bestimmt waren, also nicht Heuschupfen, Kochhütten, Ställe u.a., und nicht für die Unterkunft des Almpersonals gebraucht werden. Die Eintragung für Beherbergung kann gegeben werden, auch wenn schon am Heimhof eine Bewilligung für Beherbergung vorhanden ist.

Inhaber von gewerblichen Beherbergungsbetrieben können nur dann in das Verzeichnis eingetragen werden, wenn ein und dasselbe Gebäude nicht gleichzeitig Urlaub auf dem Bauernhof und gewerblicher Beherbergungsbetrieb ist.

Beherbergung im Rahmen von Urlaub auf dem Bauernhof kann mit einem gewerblichen Schankbetrieb kombiniert werden.

Der Antrag für die Eintragung zur Führung eines Buschenschankes wird nur bewilligt, wenn der Antragsteller Besitzer eines Weingutes ist und der Betrieb in der Weinbaugegend liegt.

Die provisorische Eintragung für Beherbergung von Gästen oder zur Führung eines Schankbetriebes wird zeitlich beschränkt vergeben:
sind Baumaßnahmen erforderlich: bis zum Abschluss der Bauarbeiten, aber maximal auf 3 Jahre
sind keine Baumaßnahmen erforderlich: maximal auf ein Jahr.
Wird innerhalb dieser Fristen die Meldung der Tätigkeit nicht nachgewiesen, wird die Eintragung von Amts wegen widerrufen

Unter die Definition "Organisation von Freizeit- und kulturellen Veranstaltungen" fallen u.a. Pferdeverleih bei Reitställen, das Angebot von Kutschenfahrten, die Führung eines Heubades, die Durchführung von Hofbesichtigungen, die Führung eines Streichelzoos, die Führung eines Bauernmuseums und andere ähnliche Angebote.

Betriebe, die verarbeitete landwirtschaftliche Produkte, welche vorwiegend aus eigener Produktion und/oder Produkte, welche aus handwerklicher Tätigkeit am Hof stammen, zum Verkauf anbieten, auch wenn sie steuerrechtlich nicht als landwirtschaftliche Produkte eingestuft sind, können in das Landesverzeichnis eingetragen werden.