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Beschluss vom 5. April 1993, Nr. 1725
Genehmigung der Richtlinien zur Anwendung der landwirtschaftlichen Förderungsgesetze des Landes (abgeändert und ergänzt mit den Beschlüssen Nr. 1990 vom 11.4.1994, Nr. 1758 vom 22.4.1996, Nr. 5355 vom 4.11.1996, Nr. 3862 vom 16.10.2000, Nr. 1262 vom 23.4.2001, Nr. 4770 vom 16.12.2002, Nr. 1994 vom 06.06.2006, Nr. 1842 vom 04.06.2007, Nr. 305 vom 28.02.2011 und Nr. 1126 vom 23.09.2014)

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7.2. Beregnung

Obst / Weinbaugebiet:
- Eine neue Beregnungsanlage wird nur finanziert, wenn die zusammenhängende Eingriffsfläche mindestens l ha im Obstbau und/oder 0,5 ha im Weinbau erreicht.
- Die Erneuerung der Beregnung wird nur finanziert, wenn die Anlage älter als 20 Jahre ist und eine zusammenhängende Fläche von mindestens 2 ha im Obstbau und/oder 1,0 ha im Weinbau erreicht wird.
- Tiefbrunnen mit fixer Pumpenanlage werden nur finanziert, wenn sie mindestens 2 ha bedienen.
- Besteht eine Frostschutzanlage, so werden zusätzliche Anlagen für Fertirrigation und Automatisierung nicht finanziert.
- Besteht eine Beregnungsanlage, so werden Umstellungen auf andere Beregnungsformen nicht finanziert.
- Beregnungsmotoren und mobile Pumpengruppen können nur über Art. 7 des Ges. 910/66 finanziert werden.
- Befindet sich das zu beregnende Grundstück innerhalb eines Konsortialgebietes, so werden Einzelnen keine Tiefbrunnen finanziert.