Landesgesetz vom 1. März 1988, Nr. 8
Ermächtigung im Sanierungswege von Einnahmen und Ausgaben zu Lasten des Haushaltsjahres 1987 und Erklärung der Gültigkeit von Akten, die während der provisorischen Haushaltsgebarung gemäß Art. 33, Absatz 3 des Landesgesetzes vom 26. April 1980, Nr. 8, vorgenommen wurden
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