(1) Unternehmen, die ein Darlehen aufnehmen wollen, müssen an das Landesamt für Arbeitsmarkt ein entsprechendes Ansuchen stellen, dem die Unterlagen beizulegen sind, mit welchen die Höhe des beantragten Darlehens gerechtfertigt und der Personalstand nachgewiesen wird.
(2) Die Gewährung der Darlehen, deren Laufzeit - einschließlich der tilgungsfreien Zeit von drei Jahren - nicht mehr als zehn Jahre betragen darf, wird mit Beschluß der Landesregierung nach Verfahrensweise laut Artikel 19 des Landesgesetzes vom 8. September 1981, Nr. 25, und nach Anhören der beratenden Fachkommission laut Artikel 6 des genannten Landesgesetzes, genehmigt.
(3) Der Höchstzinssatz zu Lasten des Darlehensnehmers beträgt 60 Prozent des Bezugszinssatzes laut Dekret des Präsidenten der Republik vom 9. November 1976, Nr. 902, und zwar in der zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung festgelegten Höhe.
(4) Die Verwaltung der zu Lasten des Fonds gewährten Darlehen kann Kreditinstituten und -anstalten übertragen werden. Die Landesregierung ist befugt, mit Vereinbarung die Beziehungen zwischen dem Land Südtirol und der jeweiligen Kreditanstalt in Hinsicht auf folgendes zu regeln: Abwicklung und Verrechnung der Darlehen, Höchstdauer für die Auszahlung der Darlehen und der damit verbundenen Mittel sowie Vergütung für die Kreditanstalt, Zinssatz für die hinterlegten Gelder, Verpflichtung zur Rechnungslegung und die Befugnis des Landes zur Aufsicht über die Verwaltung.
(5) Der Betrieb, der um Begünstigungen im Sinne dieses Gesetzes ansucht, muß nachweisen, daß er die gesetzlich vorgesehenen Wirtschaftsförderungsmaßnahmen sowie die Begünstigung gemäß geltender Staatsgesetzgebung im Sachbereich der Mobilität beantragt hat, sofern die Voraussetzungen dafür gegeben sind. Das von diesem Gesetz vorgesehene Darlehen kann, sofern Anspruch darauf besteht, nur ergänzend zu den genannten Begünstigungen und insgesamt bis zu dem in Artikel 1 festgelegten Höchstausmaß gewährt werden. 4)
(6) Die nötige Koordinierung für die Inanspruchnahme der verschiedenen Förderungsmaßnahmen wird von der Landesregierung mit Durchführungsverordnung geregelt.