Kundgemacht im A.Bl. vom 2. Februar 1988, Nr. 6.
Aufgehoben durch Art. 21 des L.G. vom 16. Oktober 1992, Nr. 36.
(1) Die Bestimmung des ersten Teiles von Artikel 2 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 17. April 1986, Nr. 15, findet auch für das Personal des Sonderstellenplanes des tierärztlichen Dienstes Anwendung.
(1) Dem Landespersonal, welches mit Anrecht auf Pension oder auf Versetzung in den Wartestand in Überzahl, gemäß Artikel 53 des Landesgesetzes vom 21. Februar 1972, Nr. 4, aus dem Dienst ausscheidet, kann als Anzahlung ein Vorschuß auf die Abfertigung mit Einschluß der Dienstprämie zu Lasten des I.N.A.D.E.L. ausgezahlt werden. Der Vorschuß wird im Verhältnis zu den beim Land wirklich geleisteten Dienstjahren berechnet.
(2) Die Auszahlung des erwähnten Vorschusses tätigt der Direktor des Gehaltsamtes mittels einer jährlichen Krediteröffnung zu seinen Gunsten und auf der Grundlage einer Bescheinigung des geleisteten Dienstes, welche von den für die Personalverwaltung der einzelnen Stellenpläne zuständigen Ämtern auszustellen ist.
(3) Gleichzeitig mit der endgültigen Auszahlung der Abfertigung von seiten des zuständigen Amtes für Sozialfürsorge und Pensionen hat der Direktor des Gehaltsamtes den Rückbehalt des getätigten Vorschusses vorzunehmen.
(4) Die Ausgaben für Vorschüsse gemäß diesem Artikel und die aus den Rückbehalten entstehenden Einnahmen werden den Kapiteln der Sonderbuchhaltung des Landeshaushaltes angelastet.
Außer Kraft gesetzt durch Art. 11 Absatz 2 des L.G. vom 7. Dezember 1988, Nr. 54.
Ergänzt den Art. 34 Absatz 3 des L.G. vom 21. Mai 1981, Nr. 11.
Art. 11 wurde aufgehoben durch Art. 10 des L.G. vom 9. November 2001, Nr. 16.
Aufgehoben durch Art. 28 des L.G. vom 10. August 1995, Nr. 16.
(1) Artikel 39 des Landesgesetzes vom 21. Mai 1981, Nr. 11, in geltender Fassung, ist aufgehoben.
(1) Dieses Gesetz wird im Sinne von Artikel 55 des Sonderstatutes für die Region Trentino-Südtirol als dringend erklärt und tritt am Tage nach seiner Kundmachung im Amtsblatt der Region in Kraft. Jeder, den es angeht, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und dafür zu sorgen, daß es befolgt wird.