(1) Dem in Artikel 15 erwähnten Inspektionspersonal werden laut Artikel 1 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 28. März 1975, Nr. 474. in geltender Fassung, die in Artikel 8 und 9 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 19. März 1955, Nr. 520, vorgesehenen Aufgaben und Befugnisse zugewiesen.
(2) Das in Artikel 15 erwähnte Personal, das im Verlauf der Inspektion, der Abnahme oder Überprüfung Mängel im Zusammenhang mit dem Arbeitsschutz entweder in Hinsicht auf die einschlägigen Bestimmungen oder auf die technischen Vorschriften bzw. die anerkannten Regeln der Technik feststellt, ordnet dem Arbeitgeber die Ergreifung von Sicherheitsvorkehrungen an, welche in der kürzest möglichen Zeit durchzuführen sind.
(3) Die Anordnungen müssen auf eigenen Inspektions- oder Überprüfungsprotokollformularen abgefaßt werden, aus denen die Bezeichnung des Amtes und der Name des Beamten ersichtlich sein müssen; das Protokoll wird von der bei der Inspektion anwesenden Person - die eine Kopie erhält - zur Empfangsbestätigung gegengezeichnet. Sofern die genannte Person nicht der Arbeitgeber ist, muß sie das Inspektions- oder Überprüfungsprotokoll unverzüglich dem Arbeitgeber zukommen lassen.4)
(4) Wird das Protokoll von der bei der Inspektion anwesenden Person nicht angenommen, wird es vom zuständigen Amt dem Arbeitgeber bzw. dem Verantwortlichen der Arbeitsstätte oder der Anlage mittels Einschreibebrief zugesandt.
(5) Leistet der Arbeitgeber oder Verantwortliche der Arbeitsstätte oder der Anlage den Anordnungen nicht im vorgesehenen Zeitraum Folge, werden die einschlägigen Strafbestimmungen angewandt.4)
(6) Falls die Ausführung der Anordnungen mehr Zeit in Anspruch nimmt als vorgesehen, kann der Arbeitgeber oder Verantwortliche der Arbeitsstätte oder der Anlage beim zuständigen Amt um eine Verlängerung der festgesetzten Frist ansuchen.4)
(7) Die Verlängerung kann gewährt werden, wenn der Antragsteller die Verzögerung auf objektive Gründe zurückführen kann und in der Zwischenzeit Maßnahmen - auch organisatorischer Art - ergreift, um die Gefährdung auf ein Mindestmaß zu reduzieren, damit die Arbeitnehmer oder Betreiber der Anlage oder Maschine wirksam geschützt werden.