Kundgemacht im A.Bl. vom 17. Jänner 1989, Nr. 3.
(1) Im Sinne der Koordinierung gemäß Artikel 2, Absatz 6, des Landesgesetzes vom 11. Mai 1988, Nr. 17, holt das Amt für Arbeitsmarkt bei der Überprüfung der laut Absatz 1 des genannten Artikels eingebrachten Gesuche die Stellungnahme des für die verschiedenen Förderungen im Industrie-, Handwerks- und Dienstleistungsbereich jeweils zuständigen Amtes über den Bestand der vorgeschriebenen Voraussetzungen bei den gesuchstellenden Betrieben über die Förderungswürdigkeit der Vorhaben, gemessen anhand der üblichen Kriterien der Wirtschaftlichkeit, und über die Höhe, Art, Dauer und Sicherung der allfälligen, bereits genehmigten bzw. noch schwebenden Wirtschaftsförderungsmaßnahmen ein. Im Falle einer Gesuchannahme, fordert es die jeweils zuständigen Ämter auf, die Anlagen und Maschinen, für die das Darlehen gewährt wurde, aufgrund der üblichen Kriterien zu kollaudieren.