Kundgemacht im A.Bl. vom 22. November 1988, Nr. 53.
(1) An den Mittelschulen sind im Fach "Technische Erziehung" die in der Anlage A angeführten Maschinen und Geräte für Vorbereitungsarbeiten der betreffenden Lehrer zugelassen.
(1) An den Mittelschulen sind im Fach "Technische Erziehung" die in der Anlage B erwähnten Maschinen und Geräte zugelassen, die von den Schülern unter Aufsicht des Lehrers benützt werden dürfen.
Elektrisch betriebene Maschinen und Geräte, die nur der Lehrer für seine Unterrichtsvorbereitung (Zuschnitt von Materialien, Anfertigung von Vorrichtungen und Demonstrationsmodellen) bedienen darf. Sie sind in einem verschließbaren Maschinenraum unterzubringen.
Holzbearbeitung:
Metallbearbeitung:
Keramik:
Allgemeine:
Tisch- und Handbohrmaschinen, Teller- und Bandschleifmaschinen, Lötkolben und Lötpistole (für Weichlöten) können - da sie von Schülern bedient werden dürfen - auch im Werkraum eingesetzt werden.
Maschinen und Geräte, die die Schüler unter strenger Aufsicht des Lehrers bedienen dürfen. Sie können ständig oder auch nur bei Gebrauch im Werkraum untergebracht werden.
Bei der Aufstellung und der Inbetriebnahme der oben aufgelisteten Geräte und Maschinen, sind die einschlägigen Sicherheitsvorschriften streng zu beachten. Grundsätzlich müssen alle Sicherheitsvorrichtungen in Betrieb sein, wenn eine Maschine bedient wird. Keine Maschine darf ohne Aufsicht des Lehrers bedient werden.