Kundgemacht im A.Bl. vom 27. Dezember 1988, Nr. 58.
(1) Wer monatliche Zuschüsse laut Artikel 8 des Landesgesetzes vom 12. Mai 1988, Nr. 19, beziehen will, muß bei dem Landesamt für die Ausbildung des Sanitätspersonals und für die Gesundheitserziehung ein Gesuch auf Stempelpapier einreichen, dem folgende Unterlagen beizulegen sind: - Doktordiplom oder Bestätigung über den Erwerb des Doktorats in Biologie, das bzw. die von der zuständigen in- oder ausländischen Universität ausgestellt wurde,
(2) Die Praktikanten sind verpflichtet, den Stundenplan der Biologen im öffentlichen Gesundheitsdienst einzuhalten.
(3) Die Zuschüsse werden monatlich von der Landesverwaltung aufgrund der Bestätigung über die Absolvierung des Praktikums (Kopie des von der zuständigen Universität ausgestellten Praktikumsbüchleins, aus dem die effektiv geleisteten Stunden hervorgehen) ausgezahlt.