Kundgemacht im A.Bl. vom 16. August 1988, Nr. 36.
(1) Für die Kindergarteninspektoren ist mit Wirkung vom 1. Jänner 1987 die neunte Funktionsebene errichtet.
(2) Das mit der neunten Funktionsebene verbundene Anfangs-Jahresbruttogehalt entspricht dem für das staatliche Personal der Ministerien in der entsprechenden Funktionsebene geltenden und wird den jeweiligen Änderungen angepaßt. Auch die Förderungszulage steht in der entsprechenden Höhe zu.
(3) Alle bisher in der achten Funktionsebene eingestuften Kindergarteninspektoren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes im Dienst stehen, werden mit Wirkung vom 1. Jänner 1987 in die neunte Funktionsebene eingestuft.
(1) Die in Artikel 29 des Landesgesetzes vom 12. Dezember 1983, Nr. 50, vorgesehene Funktionszulage ist mit Wirkung vom 1. Jänner 1988 in folgendem Ausmaß festgelegt:
(1) (2) (3) 2)
(4) 3)
Enthalten Änderungen zum Art. 32 des L.G. vom 17. August 1976, Nr. 36.
Absatz 4 wurde aufgehoben durch Art. 42 des L.G. vom 23. Juli 2007, Nr. 6.
(1) Dem Direktor des mit Landesgesetz vom 16. August 1976, Nr. 28, errichteten Südtiroler Landesmuseums für Volkskunde wird mit Wirkung vom 1. Jänner 1988 eine Direktionszulage in der Höhe, wie sie den Amtsdirektoren der Landesverwaltung zusteht, gewährt.
(2) Auf den im vorhergehenden Absatz genannten Direktor wird Artikel 85 des Landesgesetzes vom 21. Mai 1981, Nr. 11, ersetzt durch Artikel 11 des Landesgesetzes vom 23. Juni 1981, Nr. 12, angewandt.
(3) Die Führung des Südtiroler Landesmuseums für Volkskunde wird aus der Zuständigkeit des Amtes für Archivwesen, historische Bibliotheken und Volkskunde, welches mit der Ziffer 30 im Anhang A zum Landesgesetz vom 21. Mai 1981, Nr. 11, gekennzeichnet ist, ausgegliedert.
(1) Den Direktoren und den Inspektoren der mit Landesgesetz vom 3. August 1977, Nr. 25, errichteten Institute für Musikerziehung in deutscher und ladinischer Sprache und in italienischer Sprache, dem Direktor des mit Landesgesetz vom 31. Juli 1976, Nr. 27, errichteten Ladinischen Kulturinstitutes sowie dem Direktor der mit Landesgesetz vom 16. Februar 1982, Nr. 5, geschaffenen Landesbibliothek "Dr. Friedrich Tessmann" wird mit Wirkung vom 1. Jänner 1988 von den Instituten beziehungsweise von der erwähnten Landesbibliothek eine Direktionszulage in der Höhe gewährt, wie sie den Amtsdirektoren der Landesverwaltung zusteht.
(2) Auf die im vorhergehenden Absatz genannten Direktoren wird Artikel 85 des Landesgesetzes vom 21. Mai 1981, Nr. 11, ersetzt durch Artikel 11 des Landesgesetzes vom 23. Juni 1981, Nr. 12, angewandt.
Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol kundgemacht. Jeder, den es angeht, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und dafür zu sorgen, daß es befolgt wird.
Omissis.