(1) Um die Produktivität durch verstärkte und in der Qualität verbesserte Mechanisierung zu steigern, kann die Landesregierung Zuschüsse zur Anschaffung von Landmaschinen und entsprechender Ausstattung gewähren. Die Zuschüsse werden Obstbaubetrieben im Ausmaß von höchstens 25% und anderen Betrieben im Ausmaß von höchstens 35% der anerkannten Kosten gezahlt.
(2) Um die Quantität und die Qualität in der Viehzucht zu fördern, kann die Landesregierung Zuschüsse von höchstens 35% der Kosten gewähren, die für den Ankauf von Tieren, von technischen Hilfsmitteln und von Ausstattungsgegenständen, für den Bau, die Erweiterung und die Modernisierung der Ställe sowie für Anlagen zur Förderung der Kleintier-, Hühner- und Bienenzucht anerkannt werden. Für die Errichtung von Düngestätten, Jauche- und Güllegruben, für die Sanierung von Stallungen zur Haltung von Vieh und im allgemeinen für alle Arbeiten zum Schutz der Umwelt kann das Ausmaß dieser Zuschüsse bis auf 50% der anerkannten Kosten erhöht werden.
(3) Außer für die Bienenzucht können die genannten Zuschüsse nur Inhabern landwirtschaftlicher Betriebe gewährt werden, wobei einzelne oder zusammengeschlossene Bauern bevorzugt werden. Die entsprechenden Gesuche müssen zusammen mit einem Kostenvoranschlag und einem Bericht über die wirtschaftliche Lage des Betriebes beim Assessorat für Land- und Forstwirtschaft eingereicht werden.
(4) Um die Viehvermarktung zu fördern, kann die Landesregierung den Viehvermarktungskonsortien und anderen - auf demselben Gebiet tätigen - Vereinigungen Zuschüsse für den Verkauf von Tieren aus Zucht- und Mastbetrieben zahlen. Die Zuschüsse dürfen nicht mehr als 50% der anerkannten Ausgabe betragen. 2)