(1) Bis zum Erlaß des im Artikel 6, letzter Absatz, des Dekretes des Gesundheitsministers vom 30. Jänner 1982, in geltender Fassung, vorgesehenen interministeriellen Dekretes stehen den Präsidenten, den Mitgliedern außer dem Universitätsprofessor und den Sekretären der Prüfungskommissionen bei Wettbewerben für die Aufnahme von Personal bei den Sanitätseinheiten, außer den eventuell zustehenden Außendienstzulagen und der Vergütung der Reisespesen, folgende Bruttovergütungen zu:
- für die Wettbewerbe für die Aufnahme von Personal mit Doktorat in den höchsten Funktionsrang:
- bis zu 5 Kandidaten Lire 400.000;
- über 5 Kandidaten Lire 500.000;
- für die Wettbewerbe für die Aufnahme von Personal mit Doktorat in den 10. Funktionsrang:
- bis zu 5 Kandidaten Lire 300.000;
- über 5 Kandidaten Lire 400.000;
- für die Wettbewerbe für die Aufnahme von Personal mit oder ohne Doktorat in den 7., 8. oder 9. Funktionsrang:
- bis zu 5 Kandidaten Lire 150.000;
- von 6 bis 15 Kandidaten Lire 200.000;
- von 16 bis 30 Kandidaten Lire 250.000;
- von 31 bis 100 Kandidaten Lire 300.000;
- von 101 bis 200 Kandidaten Lire 400.000;
- über 200 Kandidaten: die Vergütung gemäß Buchstabe e) wird für jede weitere Gruppe von 100 Kandidaten um Lire 50.000 integriert;
- für die Wettbewerbe für die Aufnahme des übrigen Personals ohne Doktorat:
- bis zu 5 Kandidaten Lire 100.000;
- von 6 bis 15 Kandidaten Lire 150.000;
- von 16 bis 30 Kandidaten Lire 200.000;
- von 31 bis 100 Kandidaten Lire 250.000;
- von 101 bis 200 Kandidaten Lire 350.000;
- über 200 Kandidaten: die Vergütung gemäß Buchstabe e) wird für jede weitere Gruppe von 100 Kandidaten um Lire 50.000 integriert;
- für die Direktaufnahme von Personal mit Selektion.
- bis zu 5 Kandidaten Lire 50.000;
- von 6 bis 15 Kandidaten Lire 100.000;
- von 16 bis 30 Kandidaten Lire 150.000;
- von 31 bis 100 Kandidaten Lire 200.000;
- von 101 bis 200 Kandidaten Lire 250.000;
- über 200 Kandidaten: die Vergütung gemäß Buchstabe e) wird für jede weitere Gruppe von 100 Kandidaten um Lire 50.000 integriert.
(2) Für die Anwendung des vorhergehenden Absatzes wird auf die Anzahl der bei der ersten Prüfung anwesenden Kandidaten Bezug genommen.
(3) Den Präsidenten, den Mitgliedern außer dem Universitätsprofessor und den Sekretären der Prüfungskommissionen der Eignungsprüfungen auf Landesebene im Sinne des Landesgesetzes vom 18. August 1983, Nr. 34, stehen, außer den eventuell zustehenden Außendienstzulagen und der Vergütung der Reisespesen, folgende Bruttovergütungen zu:
- bis zu 5 Kandidaten Lire 400.000;
- über 5 Kandidaten Lire 500.000.
(4) Für den Universitätsprofessor als Mitglied der Prüfungskommissionen gemäß den vorhergehenden Absätzen 1 und 3 kommt die Bestimmung des Artikels 10 des Landesgesetzes vom 1. Dezember 1978, Nr. 62, zur Anwendung.
(5) Falls die in Absatz 7 des Artikels 6 des Dekretes des Gesundheitsministers vom 30. Jänner 1982 vorgesehenen Unterkommissionen gebildet werden, wird für die Bestimmung der zustehenden Vergütung auf die Anzahl der Kandidaten Bezug genommen, welche der Kommission, bzw. jeder Unterkommission zugewiesen werden.
(6) Falls während der Abwicklung der Wettbewerbe Mitglieder der Prüfungskommissionen ersetzt werden, wird die Vergütung gemäß den vorhergehenden Absätzen auf das effektive Mitglied und das Ersatzmitglied im Verhältnis zur Anzahl der Sitzungen aufgeteilt, bei welchen dieselben teilgenommen haben.
(7) Die Vergütungen gemäß diesem Artikel werden für jene Wettbewerbe und Eignungsprüfungen angewendet, für welche die erste Prüfung nach dem 1. September 1988 abgewickelt worden ist.