siehe Durchführungsverordnung: D.LH. Nr. 19/1990siehe Durchführungsverordnung: D.LH. Nr. 33/1994siehe Durchführungsverordnung: D.LH. Nr. 18/1996siehe Durchführungsverordnung: D.LH. Nr. 25/2005
Kundgemacht im A.Bl. vom 8. November 1988, Nr. 50.
Aufgehoben durch Art. 28 des L.G. vom 10. August 1995, Nr. 16.
Die Artikel 2, 3 und 6 wurden aufgehoben durch Art. 10 des L.G. vom 9. November 2001, Nr. 16.
Omissis.
Enthält Änderungen zur Anlage A des L.G. vom 21. Mai 1981, Nr. 11.
Enthält Änderungen zum L.G. vom 2. Jänner 1981, Nr. 1.
Enthält Änderungen zum L.G. vom 20. Jänner 1984, Nr. 2.
Enthält Änderungen zum L.G. vom 27. Dezember 1979, Nr. 22, zum L.G. vom 4. Juni 1973, Nr. 12, zum L.G. vom 20. November 1978, Nr. 66, zum L.G. vom 6. September 1973, Nr. 63 und zum L.G. vom 6. September 1973, Nr. 61.
(1) 9)
(2) Das erwähnte Personal muß gegen Arbeitsunfälle versichert sein, die ihm im Dienst zustoßen können; dabei ist auch eine Zusatzversicherung über Unfälle im Dienst, die den Tod, dauernde Invalidität oder eine Berufskrankheit bewirken, abzuschließen.
(3) Bedienstete, die Abnahmeprüfungen und periodische Überprüfungen an Maschinen oder Anlagen vornehmen oder Unfallerhebungen oder Inspektionen auf Baustellen, in Werken und in Werkstätten oder allgemein an Orten durchführen, wo Verunreinigung, Verletzung oder Gesundheitsgefährdung möglich sind, erhalten die nötige Schutzkleidung und andere Schutzvorrichtungen. Die Reinigung, die Instandhaltung und die Ersetzung gehen zu Lasten der Landesverwaltung.
(4) 9)
(5) In der Durchführungsverordnung werden der Tarif und nähere Bestimmungen über die Vergütung der Kosten laut Artikel 16 des Gesetzes vom 18. Dezember 1973, Nr. 836, festgelegt.
Die Absätze 1 und 4 wurden aufgehoben durch Art. 10 des L.G. vom 9. November 2001, Nr. 16.
Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol kundgemacht. Jeder, den es angeht, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und dafür zu sorgen, daß es befolgt wird.
Abgedruckt unter Nr. II - D/a.