Dekret des Landeshauptmanns vom 1. August 1988, Nr. 19
Durchführungsverordnung zu Artikel 1 des Landesgesetzes vom 12. Juli 1975, Nr. 34, über die Gewährung von Zuschüssen an Organisationen, die im Bereich des Katastrophenschutzes und der Soforthilfe tätig sind
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