1. Die vorliegenden Richtlinien regeln die Führung und Funktionsweise des Landesverzeichnisses der Künstlerinnen und Künstler gemäß Artikel 2/bis des Landesgesetzes vom 27.07.2015, Nr. 9 in geltender Fassung, in der Folge „Landesverzeichnis“ genannt.
2. Das Landesverzeichnis erfasst die in Südtirol ansässigen Künstlerinnen und Künstler.
3. Die Eintragung in das Landesverzeichnis erfolgt auf Antrag der Künstlerin/des Künstlers und ist eine Voraussetzung für den Zugang zu Unterstützungsmaßnahmen des Landes Südtirol und der Region Trentino-Südtirol.