1. Gemäß Artikel 5, Absatz 5 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, führt die jeweilige Landesabteilung jährlich Stichprobenkontrollen über den Wahrheitsgehalt der eingelangten Erklärungen durch. Es wird zusätzlich in allen Fällen kontrolliert, in denen es als zweckmäßig erachtet wird.