Festlegung der Stellen, die für die Versetzungen des Lehrpersonals der deutschen und ladinischen Landesmusikschule zur Verfügung stehen
1. Im Sinne des Artikels 26 des Bereichsabkommen vom 27. Juni 2013 stehen für die Versetzungen des unbefristet angestellten Lehrpersonals der Musikschulen die Stellen zur Verfügung, welche vor Beginn der Durchführung der Maßnahmen im Stellenplan des darauffolgenden Schuljahres ab 01.09. frei und verfügbar sind. Außerdem stehen die Stellen zur Verfügung, die im Zuge der Versetzungen frei werden. Reststunden stehen als Stelle nur zur Verfügung, wenn sie mindestens 4 Wochenstunden umfassen und wenn dafür keine Auftragsverlängerung und keine Stundenerhöhung beansprucht wurde. Die Einschränkung auf 4 Stunden kommen für jene Lehrpersonen, die bereits Stunden an der betreffenden Schuldirektion unterrichten nicht zur Anwendung. Versetzungen werden zwischen Musikschuldirektionen vorgenommen.
2. Aufgrund der Kriterien laut Absatz 1 gilt für die Durchführung der Maßnahmen zur Besetzung der Stellen folgende Reihenfolge:
a) Stundenreduzierung im Rahmen der Ansuchen um Teilzeit
b) Stundenerhöhung an Lehrpersonal, welches bereits Stunden in der Schuldirektion hat
c) Auftragsverlängerung im Sinne von Art. 35 des Dekretes des Landeshauptmannes Nr. 22 vom 2. September 2013 in geltender Fassung
d) Stundenerhöhung an Lehrpersonal, welches nicht bereits Stunden an der Schuldirektion hat
e) Versetzung von Lehrpersonal, welches bereits Stunden in der Schuldirektion hat
f) Versetzung von Lehrpersonal, welches nicht bereits Stunden an der Schuldirektion hat.
3. Befristete Versetzungen: Die freien Jahresstellen (einschließlich ganzjährige Ersatzaufträge), welche nach der Stellenwahl zur Verfügung stehen, bleiben im Internet veröffentlicht. Innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Veröffentlichung dieses Termins können die daran interessierten Lehrpersonen, welchen eine Versetzung beantragt aber nicht erhalten haben, formell um Zuweisung dieser Stellen ansuchen.
4. Weitere Bestimmungen:
a) Aufgrund der Maßnahmen laut Absatz 2 wird keine Splittung von Restaufträgen von weniger als 6 Stunden vorgenommen.
b) Das genaue Ausmaß des Auftrages bei einer Teilversetzung legt die Schuldirektion fest und kann um bis zu 2 Stunden von der beantragten Anzahl der Stunden abweichen.
c) Das Lehrpersonal der Musikschulen kann im Jahr nach der Ernennung in die Stammrolle um Versetzung ansuchen.
d) Es ist nicht zulässig, anstelle eines Versetzungsantrages gleichzeitig um Auftragsreduzierung in einer Schuldirektion und um Auftragserhöhung in einer anderen Schuldirektion anzusuchen.
e) Anstelle eines Übertrittes in ein anderes Fach können Lehrpersonen ein bedingtes Teilzeitgesuch stellen. Als Bedingung gilt dabei der Erhalt von Reststunden bei der Stellenwahl für die unbefristete Aufnahme. Die Stunden, welche durch die bedingte Teilzeit frei würden, stehen bis zur Stellenwahl für die Nachbesetzung nicht zur Verfügung.