1. Die Beihilfen werden ausschließlich zur Deckung folgender Kosten genehmigt:
a) für den Ankauf von Zuchtebern, die in einem Herdebuch oder anagrafischen Register eingetragen sind, im Rahmen eines Qualitätsfleischprogramms,
b) für die Haltung von Stieren in öffentlichen Sprungstellen.