1. Im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, werden jährlich Stichprobenkontrollen im Ausmaß von mindestens 6 Prozent der eingereichten Beihilfeanträge durchgeführt.
2. Die zu kontrollierenden Vorhaben werden jährlich von einer Kommission ausgelost; die Kommission besteht aus dem Direktor oder der Direktorin der Landesabteilung Landwirtschaft oder einer stellvertretenden Person, dem Direktor oder der Direktorin des Amtes für Viehzucht sowie einem Sachbearbeiter oder einer Sachbearbeiterin. Über die Auslosung und das entsprechende Ergebnis wird eine Niederschrift verfasst.
3. Beamte und Beamtinnen der Landesabteilung Landwirtschaft führen die Verwaltungs- und die Vor-Ort-Kontrollen durch und verfassen darüber ein Erhebungsprotokoll.
4. Bei Regelwidrigkeiten werden die Sanktionen gemäß den geltenden Bestimmungen angewandt.