(1) Wer um die Erlaubnis zur Ausübung eines Gastgewerbes ansucht oder zum Geschäftsführer bestellt wird, muss die entsprechende berufliche Befähigung im Bereich der Verabreichung von Speisen und Getränken nachweisen. Dadurch wird gewährleistet, dass die betreffende Person die Fähigkeit und die Erfahrung besitzt, um die erforderlichen Leistungen selbständig zu erbringen. Der Nachweis der beruflichen Befähigung erfolgt in der von diesem Gesetz sowie der entsprechenden Durchführungsverordnung vorgesehenen Form.
(2) Die bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erlangten Eintragungen in das Verzeichnis der Gastgewerbetreibenden behalten in jedem Fall ihre Gültigkeit.
(3)Inhaber und Geschäftsführer von Vereinswirtschaften, Betriebskantinen, Ferienheimen und Wohnmobilstellplätzen müssen den Befähigungsnachweis nicht erbringen. 24)25)