(1) Die für Natur, Landschaft und Raumentwicklung zuständige Landesabteilung errichtet und verwaltet das Landschafts- und Rauminformationssystem (LARIS), um die gemeinsame Nutzung, die Zugänglichkeit und den Austausch von interoperablen Geodaten und Geodatendiensten auf den verschiedenen Ebenen der öffentlichen Verwaltung in Südtirol zu gewährleisten. Die örtlichen Körperschaften übermitteln dem Land die Geodaten aus dem jeweiligen Zuständigkeitsbereich. 10)
(2) Das LARIS verwaltet die Gesamtheit der kartographischen und normativen Daten der Landschafts- und Raumplanung des Landes, legt in Abstimmung mit dem Rat der Gemeinden einheitliche technische Standards fest und bietet Dienste für die Verwaltung von Planungsakten der Gemeinden an.
(3) Die digitalen Daten der Rechtspläne entsprechen den technischen Regeln für die Verwaltung, Aktualisierung und Zertifizierung; sie werden im Südtiroler Bürgernetz veröffentlicht und ersetzen die Ausgaben auf Papier.
(4) Zum Zwecke der einheitlichen Auslegung dieses Gesetzes und der zügigen Abwicklung der entsprechenden Verfahren werden auch die allgemeingültigen Rundschreiben, Stellungnahmen und Gutachten der Landesverwaltung veröffentlicht, welche die Auslegung dieses Gesetzes zum Gegenstand haben.
(5) Ab Inkrafttreten des gegenständlichen Gesetzes müssen alle Änderungen an Gemeindeplan, Bestimmungen und Durchführungsplänen für die BürgerInnen jederzeit im Netz nachverfolgbar sein, indem in einer chronologischen Liste alle inhaltlichen und graphischen Änderungen fortlaufend aufgelistet werden.
(6) Das LARIS verfasst und veröffentlicht alle zwei Jahre einen Bericht über den Stand der Planung, die Bodennutzung, die durchgeführten Umwandlungen und die Entwicklung von Raum und Landschaft.
(7) Materielle Fehler in den Durchführungsbestimmungen, in den grafischen Darstellungen oder in anderen Planunterlagen werden, auf Antrag der Gemeinde oder von Amts wegen, auf Anordnung des Direktors/der Direktorin der für Natur, Landschaft und Raumentwicklung zuständigen Landesabteilung, berichtigt, sofern der Berichtigungsvorschlag vorher für 15 aufeinander folgende Tage im Südtiroler Bürgernetz veröffentlicht wurde. Die erfolgte Berichtigung wird im Amtsblatt der Region bekannt gemacht. Der Direktor/Die Direktorin der für Natur, Landschaft und Raumentwicklung zuständigen Landesabteilung kann den Antrag der Gemeinde gegebenenfalls ablehnen. 11)
(8) Die Richtigstellung von materiellen Fehlern in den Durchführungsbestimmungen, grafischen Darstellungen oder anderen Planunterlagen, deren Genehmigung oder Änderung in den alleinigen Zuständigkeitsbereich der Gemeinde fällt, erfolgt mit dem Verfahren laut Artikel 60. Die zuständige Landesabteilung sorgt für die Kennzeichnung der Änderungen in den von ihr verwalteten Planungsinstrumenten. 12)