(1) Die Gemeindekommission für Raum und Landschaft ist das Organ zur Unterstützung der Gemeinden bei der Prüfung von Plänen und Projekten zur urbanistischen und landschaftlichen Umwandlung des Gemeindegebiets.
(2) Die Kommission besteht aus dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin oder einer Vertretung und folgenden Mitgliedern, die der Gemeinderat aus dem Verzeichnis laut Artikel 9 auswählt und für die Dauer der Amtsperiode des Gemeinderats bestellt, wobei in jeder Kommission eine ausgewogene Vertretung beider Geschlechter gilt, bei sonstiger Nichtigkeit: 7)
- einem/einer Sachverständigen für Baukultur,
- einem/einer Sachverständigen für Landwirtschafts- oder Forstwissenschaften oder einem diplomierten Agrartechniker/einer diplomierten Agrartechnikerin,
- einem/einer Sachverständigen für Sozial- oder Wirtschaftswissenschaften,
- einem/einer Sachverständigen für Raumplanung,
- einem/einer Sachverständigen für Landschaft, der/die vom zuständigen Landesrat/von der zuständigen Landesrätin namhaft gemacht wird,
- einem/einer Sachverständigen für Naturgefahren.
(3) Die Kommission ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Die Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(4) Den Vorsitz der Gemeindekommission für Raum und Landschaft übernimmt der Bürgermeister/die Bürgermeister/in oder dessen/deren Vertretung. Als Berichterstatter/Berichterstatterin fungiert der Leiter/die Leiterin der Service-Stelle laut Artikel 63 Absatz 5.
(5) Die Stellungnahmen der Kommission werden mit Stimmenmehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder beschlossen.
(6) Für jedes Mitglied wird ein Ersatzmitglied ernannt, das dieselben Voraussetzungen wie das ordentliche Mitglied haben muss. Wenn ein Mitglied zwei Mal ohne gerechtfertigten Grund nicht an den Arbeiten der Kommission teilnimmt, scheidet es von Rechts wegen aus seinem Amt und der Gemeinderat ernennt einen Ersatz für die restliche Zeit der Amtsperiode. Ein Sachverständiger/eine Sachverständige darf nicht mehr als zwei aufeinander folgende Amtszeiten lang Mitglied derselben Kommission sein.
(7) Die Gemeinde kann vorsehen, dass die Gemeindekommission für Raum und Landschaft in Sektionen unterteilt wird, und bestimmt in diesem Fall die jeweilige Zusammensetzung und Zuständigkeit.
(8) Der/Die Antragstellende hat das Recht, sein/ihr Projekt in der Kommissionssitzung, in der es besprochen wird, zu erläutern. Er/Sie kann außerdem beantragen, dass an der Liegenschaft, die Gegenstand des Antrags ist, ein Lokalaugenschein durchgeführt wird. Er/Sie kann sich bei der Erläuterung vor der Kommission und beim Lokalaugenschein vertreten lassen oder Vertrauenspersonen beiziehen.
(9) Die Landesregierung legt im Einvernehmen mit dem Rat der Gemeinden funktionale Gebiete fest, für die mehrere Gemeinden gemeinsam die Mitglieder laut Absatz 2 Buchstaben d), e) und f) bestellen, die für alle beteiligten Gemeinden zuständig sind. Bei Untätigkeit oder fehlendem Einvernehmen zwischen den betroffenen Gemeinden werden diese Mitglieder, nach entsprechender Mahnung, von der Landesregierung nach Anhören des Rates der Gemeinden bestellt.
(10) Die Vergütung der Kommissionsmitglieder wird von der Landesregierung festgelegt; die Vergütungen für die Mitglieder laut Absatz 2 Buchstaben d), e) und f) gehen zu Lasten der Gemeinde und können vom Land rückerstattet werden. 8)
(11) Die Beteiligung des Landes an den Kosten für die Vergütungen für die Mitglieder der Kommission wird mit der jährlichen Vereinbarung über die Gemeindenfinanzierung gemäß Landesgesetz vom 14. Februar 1992, Nr. 6, festgelegt. Bei der Zusammensetzung der Kommission muss die mathematische Rundung angewandt werden. 9)