(1) Bei der für Natur, Landschaft und Raumentwicklung zuständigen Landesabteilung ist das Verzeichnis der Sachverständigen für Raumordnung, Natur, Landschaft, Baukultur, Wirtschaft, Soziales, Landwirtschafts- und Forstwissenschaften und Naturgefahren eingerichtet.
(2) Die allgemeinen und persönlichen Voraussetzungen für die Eintragung und den Verbleib im Verzeichnis werden mit Beschluss der Landesregierung nach Anhören des Rates der Gemeinden festgelegt.
(3) Freiberuflich Tätige, welche zum Mitglied einer Gemeindekommission für Raum und Landschaft bestellt wurden, dürfen keine Planungsaufträge annehmen, welche von derselben Kommission geprüft werden. Diese Projektierungsbeschränkungen für freiberuflich Tätige gelten auch für Mitglieder von Sozietäten oder faktischen Berufsgemeinschaften. Die Zuwiderhandlung ist Grund für die Streichung aus dem Sachverständigenverzeichnis.
(4) Freiberuflich Tätige, die mit der Ausarbeitung eines von öffentlicher Initiative ausgehenden Gebietsplanungsinstruments beauftragt werden, dürfen im betroffenen Gebiet bis zur Genehmigung des Planungsinstrumentes nur Planungsaufträge für öffentliche Bauwerke und Anlagen übernehmen. Der Auftrag für die Ausarbeitung eines Gebietsplanungsinstruments darf nicht von freiberuflich Tätigen übernommen werden, die selbst oder für Dritte ein Interesse haben, welches die korrekte Durchführung des Auftrages beeinträchtigen kann.
(5) Das Land führt Aus- und Fortbildungsprogramme in den Bereichen Raum- und Landschaftsplanung durch. Diese Programme werden mit den Bildungsmaßnahmen des Gemeindenverbandes und der Berufsvertretungen koordiniert.