1. Das zuständige Landesamt führt Stichprobenkontrollen an mindestens 8 Prozent der genehmigten Anträge durch. Zudem führt es in allen für zweckmäßig erachteten Fällen Kontrollen durch.
2. Die Auswahl der zu prüfenden Anträge erfolgt stichprobenartig aus der Liste aller im Bezugsjahr ausgezahlten Zuschüsse.
3. Bei den Kontrollen wird überprüft, ob die Begünstigten falsche Dokumente oder Erklärungen vorgelegt haben oder Erklärungen, die unwahre Angaben enthalten, oder ob sie es unterlassen haben, vorgeschriebene Informationen zu liefern.
4. Das zuständige Landesamt leitet das Kontrollverfahren ein, indem es den Begünstigten die Fristen mitteilt, innerhalb der sie kontrolliert werden. In der Mitteilung werden die Begünstigten aufgefordert, die für die Kontrollen erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Falls notwendig, kann die Überprüfung auch anhand einer Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt werden.
5. Unbeschadet der einschlägigen Gesetzesbestimmungen bei unrechtmäßiger Inanspruchnahme wirtschaftlicher Vergünstigungen hat der festgestellte Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Anwendungsrichtlinien den Widerruf des Zuschusses und die Pflicht zur Rückzahlung des entsprechenden Betrags zuzüglich der gesetzlichen Zinsen zur Folge, die ab Auszahlung des Zuschusses berechnet werden. Das gesamte Kontrollverfahren samt Verhängung eventueller Sanktionen muss innerhalb einer Frist von 180 Tagen ab Einleitung des Verfahrens abgeschlossen sein.