(1) Die Landeskommission für Raum und Landschaft gibt als Fachberatungsorgan Stellungnahmen und Gutachten in Verfahren ab, für die die Autonome Provinz Bozen (in der Folge als Land bezeichnet) in den Bereichen Raumentwicklung und Landschaftsschutz zuständig ist. Die Kommission ist zusammengesetzt aus: 4)
- einem Vertreter/einer Vertreterin der für Natur, Landschaft und Raumentwicklung zuständigen Landesabteilung als Vorsitzender/Vorsitzende, 5)
- einem/einer Sachverständigen für Raumplanung,
- einem/einer Sachverständigen für Landschaftsökologie,
- einem Vertreter/einer Vertreterin der Landesabteilung Forstwirtschaft,
- einem/einer Sachverständigen für Landwirtschaftswissenschaft,
- einem/einer vom Rat der Gemeinden vorgeschlagenen, aus dem Verzeichnis laut Artikel 9 gewählten Sachverständigen,
- einem/einer Sachverständigen für Naturwissenschaften,
- einem/einer Sachverständigen für Sozial- oder Wirtschaftswissenschaften.
(2) Die Mitglieder der Kommission werden von der Landesregierung für die Dauer der Legislaturperiode ernannt. Die Sachverständigen, die keine Bediensteten der Landesverwaltung sind, werden aus dem Verzeichnis laut Artikel 9 ausgewählt. Für jedes Mitglied wird ein Ersatzmitglied ernannt, das das ordentliche Mitglied bei Abwesenheit oder Verhinderung vertritt. Wenn ein Mitglied zwei Mal ohne gerechtfertigten Grund nicht an den Arbeiten der Kommission teilnimmt, scheidet es von Rechts wegen aus seinem Amt und ernennt die Landesregierung einen Ersatz für die restliche Zeit der Legislaturperiode.6)
(3) An den Sitzungen der Kommission nimmt jeweils eine Person in Vertretung der gebietsmäßig betroffenen Gemeinde mit Stimmrecht teil. Sind mehrere Gemeinden betroffen, nimmt eine Vertretung jeder Gemeinde teil.
(4) Die Kommission ist entscheidungsfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist und die Entscheidungen werden mit Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst. Die Abstimmung erfolgt getrennt nach Gemeinden. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(5) Die Landesregierung kann vorsehen, dass die Landeskommission für Raum und Landschaft in Sektionen unterteilt wird, und bestimmt in diesem Fall die jeweilige Zusammensetzung und Zuständigkeit.
(6) Für die der staatlichen Zuständigkeit vorbehaltenen Sachbereiche werden die staatlichen Ämter aufgefordert, qualifizierte Vertreter/Vertreterinnen zu entsenden. Die genannten Vertreter/Vertreterinnen verlassen bei Abstimmungen den Raum.
(7) Die Kommission gibt auch Stellungnahmen zu Fragen ab, die ihr die Landesregierung oder der Landesrat/die Landesrätin für Natur, Landschaft und Raumentwicklung unterbreiten.
(8) Die Vorschriften dieses Artikels werden, soweit vereinbar, auch auf die Kommissionen laut Artikel 37 Absatz 5 und Artikel 48 Absatz 7 angewandt.