1. Diese Richtlinien regeln die Gewährung von Zuschüssen in Anwendung von Artikel 20/septies des Landesgesetzes vom 13. Februar 1997, Nr. 4, in geltender Fassung welches „Maßnahmen des Landes Südtirol zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft“ vorsieht.
2. Die Zuschüsse gemäß diesen Richtlinien werden auf der Grundlage der Rahmenregelung gemäß Gesetzesdekret vom 19. Mai 2020, Nr. 34, mit Änderungen durch Artikel 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2020, Nr. 77, zum Gesetz erhoben, gewährt. Die Rahmenregelung wurde der Europäischen Kommission unter der Nummer SA.57021, abgeändert durch SA.58547, SA.59655 und zuletzt durch SA.59827 notifiziert und von der Kommission mit den Entscheidungen C(2020) 3482 vom 21. Mai 2020 (Entscheidung Dachnotifizierung), C(2020) 6341 vom 11. September 2020, C(2020) 9121 vom 10. Dezember 2020 und C(2020) 9300 vom 15. Dezember 2020 genehmigt, vorbehaltlich der Entscheidung der Kommission über eine noch ausständige Notifizierung in Bezug auf die Änderungen laut Mitteilung C(2021) 564 vom 28. Jänner 2021.