(1) Zulasten des Schuldners/der Schuldnerin gehen die folgenden Beträge, welche den Eintreibungskosten und der Rückerstattung der Spesen, die mit der Abwicklung der Zwangseintreibung verbunden sind, entsprechen. Die der Gesellschaft zustehenden Eintreibungskosten werden auf den zur Zwangseintreibung gemäß Artikel 6 angemeldeten und von der Gesellschaft eingehobenen Beträgen berechnet. Die Eintreibungskosten werden dem Schuldner/der Schuldnerin wie folgt angelastet:
(2) Für die Zwangseintreibung der Einnahmen, die den Bestimmungen von Artikel 1 Absätze 792 bis 804 des Gesetzes Nr. 160/2019 unterliegen, werden die Eintreibungskosten gemäß Artikel 1 Absatz 803 Buchstabe a) des genannten Gesetzes angewandt.
(3) Zusätzlich zu den in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Eintreibungskosten werden die Beträge für die Erstattung der Gebühren für die Zustellung und die Mitteilung aller Akten im Zusammenhang mit der Zwangseintreibung sowie die Spesen für die eingeleiteten Verfahren in der in Artikel 1 Absatz 803 Buchstabe b) des Gesetzes Nr. 160/2019 vorgesehenen Höhe angelastet.
(4) Die gemäß den Absätzen 1 und 2 festgelegten Eintreibungskosten finden bei allen Schuldpositionen Anwendung, die ab 1. Januar 2024 in den gemäß Artikel 6 Absatz 5 erfolgreich hochgeladenen Lastenlisten enthalten sind. Für Schuldpositionen, die in Lastenlisten enthalten sind, die vor diesem Datum erfolgreich hochgeladen wurden, werden weiterhin die zum Zeitpunkt des Hochladens des Datenflusses geltenden Eintreibungskosten angewandt.