(1) Die Zahlung der Schulden kann mit den Modalitäten erfolgen, die von der Gesellschaft unter Einhaltung des Artikels 5 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 7. März 2005, Nr. 82, in geltender Fassung, und der anderen einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen vorgeschlagen und auf ihrer Website angegeben werden.