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e) Dekret des Landeshauptmanns vom 23. Oktober 2023, Nr. 361)
Verordnung über die Zwangseintreibung der Einnahmen

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1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 26. Oktober 2023, Nr. 43.

Art. 11 (Ratenzahlung)

(1) Richtet der Schuldner/die Schuldnerin einen Antrag an die Gesellschaft, in welchem er/sie erklärt, dass er/sie sich vorübergehend in finanziellen Schwierigkeiten befindet, kann der/die Verantwortliche für das Verfahren der Zwangseintreibung nach den von der Gesellschaft festgelegten Grundsätzen die Zahlung der zur Zwangseintreibung angemeldeten Beträge in Raten genehmigen, wobei die in den folgenden Absätzen vorgesehenen Modalitäten und Bedingungen zu beachten sind.

(2) Der Schuldner/Die Schuldnerin muss den Antrag auf Ratenzahlung durch Ausfüllen der entsprechenden Formulare stellen, die bei der Gesellschaft oder auf deren Website verfügbar sind.

(3) Wird die Ratenzahlung von Beträgen unter 120.000,00 Euro beantragt, muss der Schuldner/die Schuldnerin nur das entsprechende Formular laut Absatz 2 ausfüllen. Liegen die Beträge der einzelnen Ratenzahlungsanträge über 120.000,00 Euro, müssen dem Antragsformular auch Unterlagen zum Nachweis der vorübergehenden finanziellen Schwierigkeiten beigelegt werden.

(4) Die Gesellschaft informiert die Schuldner und Schuldnerinnen über den Inhalt der Formulare laut Absatz 2, die laut Absatz 3 vorzulegenden Unterlagen und die Modalitäten für deren Übermittlung an die Gesellschaft sowie über etwaige weitere Verfahrensvorschriften.

(5) Jede Monatsrate muss mindestens 30,00 Euro betragen. Die zulässige Höchstzahl an Monatsraten beträgt:

  1. 72 Raten bei Beträgen bis zu 10.000,00 Euro,
  2. 120 Raten bei Beträgen über 10.000,00 Euro.

(6) Die Gesellschaft kann für bestimmte Situationen oder Personenkategorien allfällige Einschränkungen für die Gewährung von Ratenzahlungsplänen im Sinne dieses Artikels festlegen. Die entsprechende Regelung wird auf der Website der Gesellschaft veröffentlicht.

(7) Die Berechnung des Ratenplans erfolgt durch einen Tilgungsplan mit gleichbleibender Rate, sogenannte „Annuitätentilgung“.

(8) Alle anfallenden Kosten, einschließlich der Spesen für die Zustellung und für etwaige bereits eingeleitete Vollstreckungs- und Sicherungsverfahren, sowie die Verzugszinsen gemäß Artikel 12 Absätze 1 und 2 bis zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Ratenzahlung, werden in konstanter Höhe aufgeteilt und zu den einzelnen Raten des gewährten Ratenplans hinzugerechnet.

(9) Ab Einreichung des Antrags auf Ratenzahlung laut den Absätzen 1 und 2 und bis zur eventuellen Ablehnung desselben oder zum Verlust des Anrechts auf Ratenzahlung darf die Gesellschaft keine neue Hypothek im Sinne von Artikel 77 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 29. September 1973, Nr. 602, in geltender Fassung, oder neue Stilllegung laut Artikel 86 des genannten Dekrets eintragen. Stilllegungen und Hypotheken, die vor Einreichung des Antrags auf Ratenzahlung eingetragen wurden, bleiben auf jeden Fall aufrecht. Ab Einreichung des Antrags und bis zur eventuellen Ablehnung desselben oder zum Verlust des Anrechts auf Ratenzahlung können keine neuen Vollstreckungsverfahren eingeleitet werden. Nach der Begleichung der ersten Rate dürfen die bereits eingeleiteten Zwangseintreibungsverfahren nicht mehr fortgesetzt werden, sofern noch keine Versteigerung mit positivem Ausgang stattgefunden hat oder der Antrag auf Zuweisung noch nicht hinterlegt wurde oder Dritte noch keine positive Erklärung über das Bestehen von Schulden gegenüber dem gepfändeten Schuldner/der gepfändeten Schuldnerin abgegeben haben oder noch keine Maßnahme zur Zuweisung der gepfändeten Forderungen erlassen wurde.

(10) Bei nicht fristgerechter Zahlung von acht auch nicht aufeinander folgenden Raten oder der gesamten Raten des Ratenplans – sollten es weniger als acht sein – verliert der Schuldner/die Schuldnerin automatisch den Anspruch auf Ratenzahlung. Der noch geschuldete Betrag ist in einmaliger Zahlung zu entrichten, dieser kann von der Gesellschaft unmittelbar und automatisch eingehoben werden und darf nicht mehr in Raten aufgeteilt werden.

(11) Die Verwirkung des Anspruches auf Ratenzahlung hindert den Schuldner/die Schuldnerin nicht daran, nach den Bestimmungen dieses Artikels einen Zahlungsaufschub für andere Schulden als die, für die die Verwirkung eingetreten ist, zu erwirken.

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