(1) Die Zwangseintreibung der Einnahmen, mit der die aufgrund von Artikel 44/bis des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, in geltender Fassung, gegründete Südtiroler Einzugsdienste AG, in der Folge Gesellschaft genannt, betraut ist, erfolgt mit dem Verfahren der verstärkten Mahnung oder mit dem Eintreibungsverfahren durch Vollstreckungsakt laut Artikel 3 und mit den entsprechend vorgesehenen Sicherungs- und Vollstreckungsverfahren.