(1) Die Zwangseintreibung der Einnahmen der Körperschaften kann von diesen selbst durchgeführt oder Rechtssubjekten laut Artikel 52 Absatz 5 Buchstabe b) des gesetzesvertretenden Dekrets vom 15. Dezember 1997, Nr. 446, in geltender Fassung, anvertraut werden. In diesen Fällen erfolgt die Zwangseintreibung mit dem Mahnverfahren gemäß königlichem Dekret vom 14. April 1910, Nr. 639, in geltender Fassung, sowie unter Einhaltung, soweit vereinbar, der Bestimmungen des II. Titels des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 29. September 1973, Nr. 602, in geltender Fassung. Ausschließlich in den in Artikel 1 Absatz 784 des Gesetzes vom 27. Dezember 2019, Nr. 160, in geltender Fassung, vorgesehenen Fällen erfolgt die Zwangseintreibung durch das in Artikel 1 Absätze 792 bis 804 des genannten Gesetzes geregelte Verfahren der Eintreibung mittels Ausstellung von vollstreckbaren Feststellungsbescheiden und Mahnungen, nachfolgend als „Eintreibungsverfahren durch Vollstreckungsakt“ bezeichnet. Mit der Zwangseintreibung kann auch die staatliche Steuereinhebestelle beauftragt werden. In diesem Fall erfolgt die Eintreibung mittels Hebeliste gemäß den gesetzesvertretenden Dekreten vom 26. Februar 1999, Nr. 46, und vom 13. April 1999, Nr. 112, in jeweils geltender Fassung.