(1) Diese Verordnung regelt, in Durchführung des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, in geltender Fassung, die Tätigkeiten in Zusammenhang mit der Zwangseintreibung der Einnahmen:
(2) Die Verordnung regelt die Einhebung mittels Zwangseintreibung, wenn die vorherigen Einhebungsverfahren erfolglos waren.