(1) Auf Antrag des Schuldners/der Schuldnerin, gestellt im Sinne von Artikel 1 Absätze 537 bis 543 des Gesetzes vom 24. Dezember 2012, Nr. 228, in geltender Fassung, ist die Gesellschaft verpflichtet, umgehend alle weiteren Maßnahmen zur Zwangseintreibung der ihr anvertrauten Beträge auszusetzen.