(1) Der Schuldner/Die Schuldnerin kann die Rückerstattung der eingezahlten, aber nicht geschuldeten Beträge innerhalb der Fristen und gemäß den Modalitäten beantragen, die das Gesetz vorsieht.
(2) Die zugunsten der Gesellschaft eingezahlten Beträge müssen von dieser rückerstattet werden.
(3) Der Antrag auf Rückerstattung ist an die Gesellschaft zu richten und muss bei sonstiger Nichtigkeit begründet, unterzeichnet und mit dem Nachweis der erfolgten Zahlung der Beträge, für welche die Rückerstattung beantragt wird, versehen sein. Der Antrag muss unter Verwendung der von der Gesellschaft bereitgestellten Formulare eingereicht werden. Entsteht das Recht auf Rückerstattung aufgrund der Ausstellung einer Entlastungsmaßnahme durch die Körperschaft, so nimmt die Gesellschaft die Rückerstattung auch ohne Einreichung eines Antrags vor.
(4) Auf die rückzuerstattenden Beträge fallen Zinsen in der von Artikel 12 Absatz 1 oder Absatz 2 festgelegten Höhe an.