(1) Ab dem einundsechzigsten Tag nach der Zustellung der Zahlungsmahnung fallen auch Verzugszinsen an, die ab dem ersten Tag nach der Zustellung des Akts pro Tag berechnet werden, und zwar in Höhe des auf Jahresbasis berechneten gesetzlichen Zinssatzes, erhöht um zwei Prozentpunkte gemäß Artikel 1 Absatz 165 des Gesetzes vom 27. Dezember 2006, Nr. 296.
(2) Die im Sinne von Artikel 1 Absatz 802 des Gesetzes Nr. 160/2019 vorgesehenen und berechneten Verzugszinsen sind in der Höhe des auf Jahresbasis berechneten gesetzlichen Zinssatzes, erhöht um zwei Prozentpunkte, festgelegt.
(3) Die laut den Absätzen 1 und 2 anfallenden Verzugszinsen werden nur auf den Einnahmenbetrag und nicht auf die gesamte, zur Zwangseintreibung angemeldete Schuld, einschließlich Strafen und Zinsen, berechnet.
(4) Auf die zur Zwangseintreibung angemeldeten Beträge, die infolge der Gewährung einer Ratenzahlung laut Artikel 11 in Raten zu zahlen sind, fallen die Zinsen in Höhe des auf Jahresbasis berechneten und um einen Prozentpunkt erhöhten gesetzlichen Zinssatzes an, der zum Zeitpunkt des Erlasses der Maßnahme zur Gewährung der Ratenzahlung gilt.
(5) Wird die Ratenzahlung der Schulden genehmigt, werden die Zinsen wie folgt berechnet:
- die im Sinne von Absatz 1 anfallenden Verzugszinsen werden vom ersten Tag nach Zustellung der Zahlungsmahnung bis zum Tag der Einreichung des Antrags auf Ratenzahlung berechnet; die im Sinne von Absatz 2 anfallenden Verzugszinsen werden hingegen vom einunddreißigsten Tag nach Vollstreckbarkeit der Maßnahme laut Artikel 1 Absatz 792 des Gesetzes Nr. 160/2019 bis zum Tag der Einreichung des Antrags auf Ratenzahlung berechnet. Wird der Ratenzahlungsantrag vor dem Zeitpunkt des Anfalls von Verzugszinsen eingereicht, sind diese nicht geschuldet;
- die Ratenzahlungszinsen werden im Sinne von Absatz 4 berechnet und laut dem Tilgungsplan mit gleichbleibender Rate, sogenannte „Annuitätentilgung“, aufgeteilt;
- bei Widerruf des Anspruchs auf Ratenzahlung sind die Verzugszinsen laut Absatz 1 oder Absatz 2 ab dem ersten Tag nach der Einreichung des Antrags auf Ratenzahlung oder ab dem Tag geschuldet, an dem ihre Berechnung fällig wird, falls der Antrag auf Ratenzahlung vor der in den Absätzen 1 oder 2 vorgesehenen Frist des Anfalls der Verzugszinsen eingereicht wurde.