(1) Der/Die für das Verfahren der Zwangseintreibung Verantwortliche erwägt die Zweckmäßigkeit der Einleitung von Sicherungs- und Vollstreckungsverfahren oder anderen gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen und berücksic htigt dabei die Höhe der Forderung, die Zahlungsfähigkeit und den Vermögensbestand des Schuldners/der Schuldnerin sowie die Wirtschaftlichkeit der zu ergreifenden Maßnahme.
(2) Auf der Grundlage der Kriterien laut Absatz 1 legt die Gesellschaft fest, wie oft die Kontrollen, die vor der Einleitung der in diesem Artikel vorgesehenen Verfahren durchzuführen sind, zu erfolgen haben.
(3) Die in diesem Artikel vorgesehenen Maßnahmen werden nach den Rechtsvorschriften, die auf die Verfahren laut den Artikeln 3 und 4 anwendbar sind, sowie auf der Grundlage der von der Gesellschaft festgelegten internen Betriebsabläufe durchgeführt.
(4) Die Gesellschaft schreitet zur Annullierung von Vorankündigungen verwaltungsbehördlicher Stilllegung, zur Löschung eingetragener verwaltungsbehördlicher Stilllegungen und zur Einstellung von Tätigkeiten zur Pfändung registrierter beweglicher Güter, wenn der Schuldner/die Schuldnerin einen entsprechenden von ihm/ihr unterzeichneten Antrag stellt und diesem Unterlagen beilegt, mit denen nachgewiesen wird, dass das betroffene bewegliche Gut zur Nutzung durch einen Menschen mit Behinderung oder zu dessen Transport bestimmt ist. Der Inhalt des Antrags, die vorzulegenden Unterlagen, die Modalitäten für deren Übermittlung an die Gesellschaft sowie etwaige weitere Verfahrensvorschriften werden dem Schuldner/der Schuldnerin von der Gesellschaft durch Veröffentlichung auf ihrer Website bekannt gegeben.