(1) Der/Die Verantwortliche für das Verfahren zur Einleitung der Zwangseintreibung der Einnahmen und somit für den Forderungsanspruch und die Genehmigung der an die Gesellschaft zu übermittelnden Lastenlisten zur Einleitung der Zwangseintreibung wird von der jeweiligen Körperschaft ernannt.
(2) Was die Einnahmen betrifft, mit deren vollständiger Verwaltung die Gesellschaft durch einen Dienstleistungsvertrag betraut ist, ist für das Verfahren zur Einleitung der Zwangseintreibung der Einnahmen und somit für den Forderungsanspruch und die Genehmigung der zur Zwangseintreibung anzumeldenden Lastenlisten der Direktor/die Direktorin der Gesellschaft verantwortlich. Er/Sie kann diese Befugnis Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der Gesellschaft schriftlich delegieren.
(3) Verantwortlich für das Verfahren der Zwangseintreibung sind eine oder mehrere vom Verwaltungsrat der Gesellschaft ernannte Personen, mit der Aufgabe, die Akten der Zwangseintreibung zu erstellen. Diese Personen sind auch befugt, die Übereinstimmung der Kopien mit den Originalen in Bezug auf alle von der Gesellschaft ausgestellten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zu bescheinigen.
(4) Verantwortlich für das Verfahren der Aktenzustellung ist der/die Zustellungsbeauftragte der Gesellschaft, der/die gemäß den geltenden gesetzlichen Bestimmungen nach Bestehen einer entsprechenden Eignungsprüfung mit Verwaltungsakt der zuständigen Körperschaften ernannt wird. Die Gesellschaft ist ermächtigt, eigenständig den Bedarf an neuen Ernennungen für die Erbringung des Dienstes zugunsten der Körperschaften festzustellen, unter ihren Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen diejenigen zu bestimmen, die für die Ernennung zum/zur Zustellungsbeauftragten geschult werden müssen, und den in Artikel 1 Absatz 159 des Gesetzes vom 27. Dezember 2006, Nr. 296, vorgesehenen Befähigungslehrgang zu organisieren.
(5) Die Gesellschaft ist befugt, eine oder mehrere für die Einhebung verantwortliche beamtete Personen zu ernennen; diese üben die auf gesamtstaatlicher Ebene den Vollzugsbeamten übertragenen Aufgaben aus. Die Ernennung erfolgt in Übereinstimmung mit den Bestimmungen gemäß Artikel 1 Absatz 793 des Gesetzes Nr. 160/2019.