1. Die Weiterbildungsmaßnahme muss innerhalb von 120 Tagen ab dem Datum der Einreichung des Antrags beginnen.
2. Für die Durchführung der Weiterbildungsmaßnahmen und deren Bestätigung sind die in Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe b) oder c) vorgesehenen Dokumente zu verwenden. Diese Dokumente sind korrekt und sorgfältig zu führen und, sofern vorgesehen, mit allen erforderlichen Unterschriften zu versehen.
3. Die Beitragsgewährung gilt ausschließlich für die vom begünstigten Unternehmen im Antrag angegebene Weiterbildungsmaßnahme.
4. Etwaige Änderungen bei den Kursteilnehmenden, am Kurskalender, am Stundenplan oder am Kursort müssen der Landesdirektion deutschsprachige Berufsbildung rechtzeitig mitgeteilt werden.
5. Sollte die Anzahl der Teilnehmenden unter sechs Personen fallen, ist für die Fortführung der Weiterbildungsmaßnahme eine ausdrückliche Genehmigung erforderlich. Dasselbe gilt für etwaige Änderungen beim Inhalt der Weiterbildungsmaßnahme oder bei den Dozenten und Dozentinnen.
6. Der genehmigte Kostenvoranschlag ist bindend. Änderungen sind nicht zulässig.
7. Die Weiterbildungsmaßnahme muss innerhalb des Kalenderjahres, in dem der Antrag gestellt wird, vollständig durchgeführt und abgeschlossen werden.
8. Besteht eine Weiterbildungsmaßnahme aus mehreren Kursen, müssen mindestens 50 Prozent davon innerhalb der in Absatz 7 genannten Frist durchgeführt und abgeschlossen werden.