1. Die Mitgliedschaft in den Organisationen laut Artikel 2 darf keine Voraussetzung für die Inanspruchnahme der in Artikel 3 aufgelisteten Maßnahmen und Dienste sein.
2. Die Beihilfen werden dem Anbieter der Maßnahmen und Dienste laut Artikel 3 gezahlt. Die Beihilfen dürfen keine Direktzahlungen an die Beihilfeempfänger umfassen.
3. Die etwaigen Beiträge von Nichtmitgliedern zu den Verwaltungskosten der Organisationen laut Artikel 2 sind bei den Maßnahmen und Diensten laut Artikel 3 Buchstaben a), b) und c) auf diejenigen Kosten begrenzt, die für die Erbringung der Dienste anfallen.
4. Die Anbieter von Wissensaustausch und Informationsmaßnahmen laut Artikel 4 müssen über die geeigneten Kapazitäten in Form von qualifiziertem Personal und regelmäßigen Schulungen zur Durchführung dieser Aufgaben verfügen.
5. Die ausgewählten Anbieter von Beratungsdiensten laut Artikel 5 müssen über angemessene Ressourcen in Form von regelmäßig geschultem und qualifiziertem Personal, Erfahrung in der Beratungstätigkeit und Verlässlichkeit hinsichtlich der Beratungsbereiche verfügen.
6. Bei ihrer Beratungstätigkeit müssen die Anbieter von Beratungsdiensten unparteiisch sein und sich in keinem Interessenkonflikt befinden.
7. Der Wissensaustausch und die Informationsmaßnahmen laut Artikel 4 sowie die Beratungsdienste laut Artikel 5 sind im Einklang mit der Beschreibung des im GAP-Strategieplan enthaltenen Systems für Wissen und Innovation in der Landwirtschaft (AKIS).