1. Folgende Ausgabeposten sind zulässig
a) Kosten für interne oder externe Dozenten und Dozentinnen (1 Unterrichtsstunde/Lerneinheit = 60 Minuten),
b) Fahrtspesen,
c) Miete der Unterrichtsräume,
d) Personalkosten für Kursteilnehmende.
2. Für Dozenten und Dozentinnen laut Absatz 1 Buchstabe a) gilt Folgendes:
a) Zur Festlegung der Kosten für die beteiligten internen Dozenten und Dozentinnen der Unternehmen sind die durchschnittlichen Arbeitskosten für diese Personen pro Stunde gemäß Artikel 7 zu berechnen. Auf keinen Fall dürfen die für die externen Dozenten und Dozentinnen zulässigen Höchstsätze gemäß Buchstabe b) dieses Absatzes überschritten werden.
b) Für externe Dozenten und Dozentinnen sind je nach Ausbildungsgrad, Lehr- und Arbeitserfahrung drei Vergütungsgruppen vorgesehen:
1) Gruppe A: bis zu 120,00 Euro je Unterrichtsstunde/Lerneinheit. Diese Gruppe umfasst Dozenten und Dozentinnen/Referenten und Referentinnen, Freiberufler und Freiberuflerinnen, Führungskräfte privater Unternehmen oder der öffentlichen Verwaltung mit mindestens zehnjähriger Berufserfahrung im betreffenden Berufsbild oder Bereich.
2) Gruppe B: bis zu 100,00 Euro je Unterrichtsstunde/Lerneinheit. Diese Gruppe umfasst Dozenten und Dozentinnen/Referenten und Referentinnen, Freiberufler und Freiberuflerinnen, Führungskräfte privater Unternehmen oder der öffentlichen Verwaltung mit mindestens fünfjähriger Berufserfahrung im betreffenden Berufsbild oder Bereich.
3) Gruppe C: bis zu 80,00 Euro je Unterrichtsstunde/Lerneinheit. Diese Gruppe umfasst Dozenten und Dozentinnen/Referenten und Referentinnen, Freiberufler und Freiberuflerinnen, Führungskräfte privater Unternehmen oder der öffentlichen Verwaltung mit mindestens dreijähriger Berufserfahrung im betreffenden Berufsbild oder Bereich.
c) Die Beträge laut Buchstabe b) verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer und jeder anderen Abgabe (Vorsorgekassen für Freiberufler und Freiberuflerinnen, Vorsorgepflichtbeitrag und Ähnliches) und inklusive Steuereinbehalt.
d) Die zulässigen Gesamtkosten für interne und externe Dozenten und Dozentinnen werden bestimmt, indem die durchschnittlichen Arbeitskosten pro Stunde bzw. die zustehende Stundenvergütung mit der Zahl der vorgesehenen Unterrichtsstunden/Lerneinheiten multipliziert werden. Die geleisteten Stunden müssen anhand der in Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe b) oder c) angeführten Unterlagen abgerechnet werden.
3. Für die Fahrtspesen laut Absatz 1 Buchstabe b) gilt Folgendes:
a) Es sind nur Fahrtspesen für externe Dozenten und Dozentinnen bei Präsenzunterricht zulässig.
b) Es werden nur die Spesen für die Hin- und Rückfahrt zwischen Wohnort und Kursort mit dem eigenen Personenkraftwagen oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder, wenn der zu erreichende Ort mindestens 300 km vom Ausgangsort entfernt ist, mit dem Flugzeug anerkannt.
c) Bei Benützung des eigenen Personenkraftwagens werden gemäß geltender Außendienstregelung des Landes neben dem Kilometergeld auch die Autobahnmaut und die Parkgebühren gegen Vorlage der entsprechenden Belege anerkannt. Taxikosten sind nur in begründeten Fällen zugelassen.
4. Für die Miete der Unterrichtsräume laut Absatz 1 Buchstabe c) gilt Folgendes:
a) Der für die Miete festgelegte Betrag muss im Kostenvoranschlag angegeben und bei der Abrechnung mit quittierter Rechnung belegt werden. Die zulässigen Höchstausgaben pro Tag betragen 300,00 Euro.
b) Ausgaben für die Benutzung betriebseigener Räumlichkeiten oder jener der eigenen Dachorganisation sind nicht zulässig.
5. Für die Personalkosten für Kursteilnehmende laut Absatz 1 Buchstabe d) gilt Folgendes:
a) Da das Personal des Unternehmens in seiner Arbeitszeit an der Weiterbildungsmaßnahme teilnimmt, entstehen dem begünstigten Unternehmen Kosten für den Verdienstausfall (Arbeitsausfall), deshalb können diese Personalkosten, die im Kostenvoranschlag anzugeben sind, anerkannt werden, aber nur zur Berechnung des Anteils der privaten Mitfinanzierung. Es steht den Unternehmen frei, auf die Anerkennung dieser Kosten zu verzichten.
b) Die Kosten für die Kursteilnahme der Eigentümer und Eigentümerinnen/Inhaber und Inhaberinnen, Gesellschafter und Gesellschafterinnen und mitarbeitenden Familienmitglieder werden nicht als Personalkosten anerkannt.
c) Für die Anerkennung der Personalkosten werden nur jene Stunden berücksichtigt, in denen die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen auch effektiv an den Weiterbildungsmaßnahmen teilgenommen haben.
d) Zur Festlegung der Personalkosten werden die durchschnittlichen Arbeitskosten für die einzelnen Kursteilnehmenden pro Stunde, die gemäß Artikel 7 zu berechnen sind, mit der geplanten Zahl der während der Arbeitszeit zu besuchenden Bildungsstunden multipliziert. Die besuchten Stunden müssen anhand der in Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe b) oder c) angeführten Unterlagen abgerechnet werden.