(1) Fischereiliche Schonstrecken von Rechts wegen sind:
- Fischaufstiegs- und -abstiegshilfen und dazu die Wasserstrecken in einem Umkreis von bis zu zehn Metern,
- Fischwasser, auf welchen weder Eigenfischereirechte lasten, noch für die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes Landesfischereikonzessionen vergeben wurden,
- Fischwasser, die für eine Fischereibewirtschaftung nicht geeignet sind. Aus ökologisch-hegetechnischen Gründen kann das Amt, nach Anhören des Inhabers/der Inhaberin von Eigenfischereirechten, derartige Strecken ausweisen. Von Rechts wegen fallen all jene Fischwasser in diese Kategorie, die aufgrund der spezifischen natürlichen Verhältnisse, wie beispielsweise bei nur periodischer Wasserführung, keine dauerhafte Ausbildung von Fischbeständen erlauben,
- neue Gewässer.
(2) Das Amt kann mit dem Inhaber/der Inhaberin eines Fischereirechts eine vertragliche Vereinbarung über die Ausweisung von fischereilichen Schonstrecken oder zur Umsetzung eines nachhaltigen Fischereimanagements treffen. Die Landesregierung erlässt Bestimmungen über den Abschluss der Verträge, über Art und Höhe der Entschädigungen und über die Auflagen, Bedingungen und Fristen derselben.
(3) In fischereilichen Schonstrecken ist das Fischen und jede weitere fischereiliche Tätigkeit verboten, durch welche die Fische geschädigt oder gestört werden könnten. Begründete Ausnahmen können vom Amt genehmigt werden.
(4) Bestehende fischereiliche Schonstrecken können vom Amt aufgehoben werden, falls die Bedingungen für die Ausweisung nicht mehr gegeben sind.
(5) Für jede fischereiliche Schonstrecke legt die Landesregierung fest, welche Tätigkeiten, welche dauernde Veränderungen des aquatischen Lebensraumes bedingen können, uneingeschränkt und welche eingeschränkt durchgeführt werden können, wobei dies ausreichend begründet werden muss. Die Landesregierung kann ebenso Wasserläufe oder Abschnitte davon, die aus ökologischer Sicht besonders wertvoll oder als Fischlebensraum selten sind, zu geschützten Naturräumen erklären und dort die Errichtung von neuen Wasserableitungen und Anlagen jeglicher Art verbieten.
(6) Bei Verstoß gegen die Absätze 3 und 5 werden verwaltungsrechtliche Geldbußen von 200,00 bis 2.000,00 Euro verhängt.