(1) Um ein wirksames Monitoring über den Gesundheitszustand der Fische zu ermöglichen, müssen die bewirtschaftenden Personen, die Betreiber und Betreiberinnen der Anlage und die Aufsichtsorgane dem Amt unverzüglich jedes Fischsterben und jede Besonderheit melden, die auf eine Gefährdung, Schädigung oder auf Krankheiten schließen lässt.
(2) Die bewirtschaftende Person muss alle vom Amt oder vom landestierärztlichen Dienst erlassenen Vorschriften zur Vorbeugung und Bekämpfung von Krankheiten unverzüglich befolgen.
(3) Zur Vorbeugung vor Fischkrankheiten kann das Amt bei Seuchenverdacht die Entnahme der Exemplare aus allen Gewässern verfügen.
(4) Der Besatz durch kranke oder krankheitsverdächtige Fische ist verboten.
(5) Zur Vorbeugung oder Eindämmung von Krankheiten kann das Amt, auch in Abweichung von genehmigten Bewirtschaftungsplänen, Sondermaßnahmen erlassen.
(6) Bei Verstoß gegen die Bestimmunen dieses Artikels werden verwaltungsrechtliche Geldbußen von 400,00 bis 2.000,00 Euro verhängt.