(1) Zum Schutz des Fischbestandes und der Zusammensetzung der autochtonen Fischarten und solcher Süßwasserfischarten, die von Interesse für die Angeltätigkeit sind, und mit Dekret des Ministeriums für Umwelt und Energiesicherheit im Sinne von Artikel 1 Absatz 837 des Gesetzes vom 30. Dezember 2021, Nr. 234, als autochton anerkannt sind, führt das Amt Forschungen und Erhebungen, auch mittels Fang, durch. 3)
(2) Das Amt kann auch Dritte zur Durchführung der Tätigkeiten laut Absatz 1 ermächtigen, und zwar nach den Modalitäten, die mit Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz unter Beachtung der Vorgaben gemäß Dekret des Präsidenten der Republik vom 8. September 1997, Nr. 357, festgelegt werden. 4)
(3) Es ist verboten, allochthone Fisch-, Krebs- und Muschelarten sowie standortfremde Varietäten oder Genpools autochthoner Arten in Oberflächengewässern auszusetzen. In Einhaltung höherrangiger Bestimmungen kann der Jahresbewirtschaftungsplan Abweichungen von diesem Verbot vorsehen, um bestehende ökologische Gleichgewichte zu bewahren. Bei geschlossenen Gewässern, außer bei Aquakulturen, für welche die geltenden Vorschriften auf EU- und Staats-Ebene angewandt werden, gilt dieses Verbot nicht, falls die entsprechende Art im Verzeichnis gemäß Durchführungsverordnung dieses Gesetzes enthalten ist.
(4) Die Vorschriften und Maßnahmen zur Vorbeugung, Eindämmung, Kontrolle der Verbreitung gebietsfremder invasiver Arten und deren Vernichtung werden gemäß den geltenden Vorschriften auf EU- und Staats-Ebene angewandt.
(5) Von Straftatbeständen abgesehen, werden bei Nichtbeachtung der Vorschriften gemäß Absatz 1 verwaltungsrechtliche Geldbußen in Höhe von 200,00 bis 2.000,00 Euro verhängt. Bei Verstößen gegen Absatz 3 werden verwaltungsrechtliche Geldbußen von 300,00 bis 3.000,00 Euro verhängt.